Arbeiten

Darf ich nach einer Lohnkürzung trotz Verbot zur Konkurrenz wechseln?

Nicht zwingend, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juli 2021 entschieden hat.

Ein vertragliches Konkurrenzverbot kann unter anderem deswegen dahinfallen, weil die Arbeitgeberin das Lohnmodell zu Ungunsten des Arbeitnehmers verändert hat. Nutzt der Arbeitnehmer die Salärreduktion jedoch nur als Vorwand für die Kündigung, bleibt er an das Konkurrenzverbot gebunden.

Salärreduktion führt nicht automatisch zur Aufhebung des Konkurrenzverbots

Für den Kadermitarbeiter galt ein vertragliches zwölfmonatiges Konkurrenzverbot. Nachdem er gekündigt hatte, begann er gleichwohl bei der Konkurrenz zu arbeiten. Die ehemalige Arbeitgeberin verlangte die Durchsetzung des Konkurrenzverbots sowie die Bezahlung der Konventionalstrafe.

Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen bis vor Bundesgericht. Er argumentierte, das an sich gültige Konkurrenzverbot sei dahingefallen, weil er aus begründetem Anlass gekündigt habe. Die Arbeitgeberin habe insbesondere das Entlöhnungs- und Spesenmodell zu seinem Nachteil angepasst. Tatsächlich kann gemäss Rechtsprechung eine weit unter dem Marktüblichen liegende Entlöhnung ein «begründeter Anlass» sein. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer aber bereits Monate vor seiner Kündigung und auch vor der Salärreduktion intensiven und systematischen Kontakt mit dem Konkurrenzunternehmen. Gemäss Bundesgericht ist so erwiesen, dass Hauptgrund der Kündigung nicht der Lohn, sondern der Wunsch nach einem Wechsel war.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Arbeitnehmers ab. Neben der Konventionalstrafe muss er die Gerichtskosten von 2 000 CHF übernehmen sowie die Beschwerdegegnerin mit 2 500 CHF entschädigen.