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Darf meine Arbeitgeberin mir nach dem Mutterschaftsurlaub kündigen?

Ja, das darf sie. Hat sie Ihnen aber wegen Ihrer Mutterschaft gekündigt, ist die Kündigung diskriminierend und Sie haben gute Chancen auf eine Entschädigung.
In der Schweiz gilt eine weitgehende Kündigungsfreiheit. So kann die Arbeitgeberin Ihnen 16 Wochen nach der Geburt kündigen (vgl. Kündigung - Fristen & Formvorschriften). Allerdings hält das Gleichstellungsgesetz fest, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer «aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden» dürfen. So darf namentlich eine Schwangerschaft nicht zu einer Diskriminierung führen, Ihre Arbeitgeberin darf Ihnen also von Gesetzes wegen nicht wegen Ihrer Mutterschaft kündigen. Vermuten Sie eine solche diskriminierende Kündigung müssen Sie spätestens am Ende der Kündigungsfrist bei Ihrer Arbeitgeberin schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erheben.
Beweislasterleichterung
Können Sie sich mit Ihrer Arbeitgeberin nicht einigen, reicht es im späteren Verfahren, wenn Sie eine diskriminierende Kündigung glaubhaft machen können: Ihre Arbeitgeberin muss dann die Schlichtungsstelle oder das Gericht überzeugen, dass erhebliche Zweifel an Ihrer Darstellung angebracht sind. Sie muss beispielsweise darlegen können, dass Ihre Leistung ungenügend ist oder dass sie Ihnen aufgrund anderer objektiver Gründe wie einer Umstrukturierung gekündigt hat.
Entschädigung
Kann Ihre Arbeitgeberin diesen Gegenbeweis nicht erbringen, gilt damit die diskriminierende Kündigung als erwiesen und Sie haben, sofern Sie obligationenrechtlich angestellt sind, Anspruch auf eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen.
Bei öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen sieht beispielsweise das Bundespersonalgesetz bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen eine diskriminierende Kündigung die Weiterbeschäftigung oder eine Entschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn vor.