Familie
Ist die alternierende Obhut nur bei gemeinsamem Sorgerecht möglich?
Eine funktionierende Kommunikation ist Bedingung für die alternierende Obhut, weswegen sie bei dem alleinigen Sorgerecht nicht möglich ist.
Auch nach einer Scheidung gilt, dass die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten werden soll. Ein Gericht darf nur ausnahmsweise vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abweichen. Dies namentlich dann, «wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind», das Kindeswohl deswegen konkret beeinträchtigt ist und die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge die Situation voraussichtlich verbessert.
Nur wenn das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge bestätigt, kann es auch die alternierende Obhut anordnen. Die alternierende Obhut bei dem alleinigen Sorgerecht eines Elternteils ist nicht zulässig, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2023 bestätigt.
Alternierende Obhut trotz Konflikten
Nach 8 Jahren und zwei gemeinsamen Kindern trennt sich das Ehepaar. Weil es zwischen den Eltern starke Konflikte und Kommunikationsprobleme gibt, spricht das Gericht der Mutter die alleinige Sorge zu. Gleichzeitig kommt es dem Wunsch der Kinder und der Eltern nach, die Kinder abwechslungsweise bei beiden Elternteilen wohnen zu lassen, bestimmt also die alternierende Obhut. Der Vater fordert die gemeinsame elterliche Sorge und erhebt Berufung beim kantonalen Obergericht. Dieses bestätigt das erstinstanzliche Urteil, worauf der Vater am Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhebt.
Alternierende Obhut bedingt gemeinsames Sorgerecht
Im vorliegenden Fall stellt das Obergericht einen «langandauernden und schwerwiegenden Konflikt zwischen den Eltern» sowie eine anhaltende «Kooperations- und Kommunikationsunfähigkeit» fest. Diese Situation sei für die Kinder stark belastend und die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter unter gleichzeitiger wechselnder Betreuung entschärfe diese Problematik.
Wie das Bundesgericht allerdings ausführt, ist die alleinige elterliche Sorge in Kombination mit einer alternierenden Obhut gesetzlich nicht vorgesehen: Die alternierende Obhut setzt eine einigermassen funktionierende Kommunikation der Eltern in Kindesbelangen voraus. Ist diese gegeben, muss das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge beschliessen. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter bei gleichzeitiger alternierender Obhut ist folglich gesetzeswidrig.
Das Bundesgericht hebt das Urteil hinsichtlich der Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter auf und heisst die Anträge beider Parteien auf unentgeltliche Rechtspflege gut. Im Übrigen weist es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Bundesgericht weist Urteil der Vorinstanz ein zweites Mal zurück
Im Rahmen dieser Neubeurteilung beschliesst die Vorinstanz die gemeinsame elterliche Sorge mit zwei Einschränkungen in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versorgung. Die Vorinstanz hört die Parteien jedoch nicht an. Sie geht namentlich nicht auf die vom Vater geltend gemachte Verbesserung der elterlichen Beziehungen sowie auf die Tatsache, dass die Kinder nun älter sind und deren Meinung deswegen ein höheres Gewicht hat, ein. Das Bundesgericht weist die Angelegenheit deswegen unter Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Urteil vom 20. August 2024 erneut an das Obergericht zur Klärung des Sachverhalts zurück. Mit Entscheid vom 18. Februar 2025 bestätigt das Obergericht die gemeinsame elterliche Sorge mit den beiden Einschränkungen in medizinischer und therapeutischer Hinsicht.
Aktualisiert am 11. Dezember 2025