Konsum & Internet
Ist Threema eine Fernmeldedienstanbieterin?

Nein, wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 29. April 2021 festgestellt hat.
Während «Fernmeldedienstanbieterinnen» namentlich in Strafverfahren umfassende Mitwirkungspflichten haben, sind diese Pflichten für «Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste» weniger weitgehend. Das Bundesgericht ist in Beantwortung einer Beschwerde des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) nach einer umfassenden Auslegung der entsprechenden Bestimmungen im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) zum Schluss gekommen, dass Threema mit ihrer App, über welche Nutzer anonym chatten und telefonieren können, eine blosse «Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste» ist.
«Fernmeldedienstanbieterin» ist gesetzlich definiert
Das BÜPF bezweckt unter anderem, mit Hilfe der Nutzerdaten von Anbieterinnen im Bereich des Post- und Fernmeldeverkehrs Straftaten aufklären zu können. Dabei haben Anbieterinnen von Fernmeldediensten weitgehende Mitwirkungspflichten. Als Fernmeldedienst gilt die «fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte». Als fernmeldetechnische Übertragung schliesslich gilt das elektrische, magnetische, optische oder andere elektromagnetische Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk.
Threema bietet weder einen Internetzugang an, noch übernimmt sie gegenüber den Nutzern die Verantwortung für allfällige Störungen bei der Informationsübertragung über das Internet. Wie das Bundesgericht ausführt, speist Threema lediglich «zugunsten der Nutzer ihrer App Signale ins Internet» ein und übermittelt damit nicht die gesamten Informationen vom Absender an eine natürliche oder juristische Person. Das Bundesgericht vergleicht Threema dabei mit einem gebäudeinternen Kommunikationsnetz, welches die Gebäudeeigentümer auch nicht zur Anbieterin eines Fernmeldedienstes mache.
Ebenso hätten Bundesrat und Parlament bei der Totalrevision des BÜPF ausgeführt, dass Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Kunden namentlich ermöglichten, zu telefonieren oder auf das Internet zuzugreifen, Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste hingegen keine Daten übertrügen oder beförderten. Im Parlament sei Threema gar ausdrücklich als Beispiel für eine «Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste» bezeichnet worden.
Bundesrat kann Pflichten ausdehnen
Das Bundesgericht weist schliesslich darauf hin, dass auch Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste Mitwirkungspflichten im Strafverfahren hätten. Soweit für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs notwendig, habe der Bundesrat die Kompetenz, diese Anbieterinnen umfassender zu verpflichten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des EJPD entsprechend ab. Das EJPD muss Threema eine Parteientschädigung von 3‘000.- CHF zahlen.