Konsum & Internet

Ist Threema eine Fernmeldedienstanbieterin?

Threema erfüllt die Voraussetzungen für eine Fernmeldedienstanbieterin nicht und hat deswegen im Strafverfahren nur eingeschränkte Mitwirkungspflichten. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2021 entschieden.

Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) unterscheidet für die Mitwirkungspflicht in einem Strafverfahren zwischen «Fernmeldedienstanbieterinnen» und «Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste». Nur wer Informationen für Dritte fernmeldetechnisch überträgt, gilt als Fernmeldedienstanbieterin und muss aktiv an einer Überwachung mitwirken und so beispielsweise die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aufheben. Threema erfüllt die Voraussetzungen nicht, womit der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) Threema nicht zur umfassenden Mitwirkung verpflichten darf.

Threema wehrt sich gegen Qualifikation als Fernmeldedienstanbieterin

Der Dienst ÜPF verfügt, dass es sich bei Threema um eine «Fernmeldedienstanbieterin» handelt und erlässt weitere Anordnungen. Threema erhebt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt ihre Qualifikation als «Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste». Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, worauf das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einlegt. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und bestätigt damit die Qualifikation von Threema als «Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste».

Threema bietet keinen Internetzugang an

Threema ermöglicht es ihren Nutzern, Textnachrichten und Dateien auszutauschen «Instant-Messaging» und Sprachanrufe («Internet-Telefonie») zu tätigen. Threema bietet aber selbst keinen Internetzugang an. Sie übernimmt auch keine Verantwortung für die Informationsübertragung und schliesst eine Haftung für Internet-Störungen in ihren Nutzungsbedingungen ausdrücklich aus. Sie ist damit eine Anbieterin von «Over-the-Top-Diensten» (OTT-Dienste).

Over-The-Top-Dienste sind keine Fernmeldedienstanbieterinnen

Gemäss Fernmeldegesetz gilt «als Fernmeldedienstanbieterin nur eine Anbieterin, welche ein Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk anbietet», wie das Bundesgericht schreibt. Dies ist aber bei Threema und anderen OTT-Diensten nicht der Fall, da sie eben gerade keinen Internetzugang anbieten.

Wie das Bundesgericht ausführt, speist Threema lediglich «zugunsten der Nutzer ihrer App Signale ins Internet» ein und übermittelt damit nicht die gesamten Informationen vom Absender an eine natürliche oder juristische Person. Das Bundesgericht vergleicht Threema dabei mit einem gebäudeinternen Kommunikationsnetz, welches die Gebäudeeigentümer auch nicht zur Anbieterin eines Fernmeldedienstes mache. Schliesslich verweist das Bundesgericht auf die parlamentarischen Beratungen zu der Totalrevision des BÜPF, wo Threema ausdrücklich als Beispiel für eine «Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste» bezeichnet worden sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und verpflichtet das EJPD, Threema eine Parteientschädigung von CHF 3 000 zu bezahlen.

Aktualisiert am 31. August 2023