Behörden
Muss die Sozialbehörde die Kosten einer Kindesschutzmassnahme vorläufig übernehmen, wenn die Eltern des Kindes diese nicht bezahlen wollen oder können?

Ja, wie das Bundesgericht am 19. Juni 2018 entschieden hat.
Im konkreten Fall hatte die KESB eine Beistandschaft und einen Hortbesuch angeordnet. Die Eltern waren mit diesen Massnahmen einverstanden. Sie wollten die Kosten aber nicht selbst übernehmen, da sie bedürftig seien. Nach monatelangen Abklärungen hat die Sozialbehörde die Kostengutsprache abgelehnt, worauf der Vater den Vertrag mit dem Hort kündigte.
Wenn aber eine KESB eine Kindesschutzmassnahme erlässt, ist diese gemäss dem Bundesgericht möglichst rasch umzusetzen und darf nicht durch einen allfälligen Konflikt über die Zuständigkeit der Kostenübernahme verzögert werden. Die zuständige Sozialbehörde muss also zunächst die Kosten einer bundesrechtlich konform erlassenen Kindesschutzmassnahme übernehmen. Erst in einem zweiten Schritt darf die Behörde prüfen, ob sie die Kosten Dritten oder den Eltern überwälzen kann.