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Reicht es, wenn ich am 29. Dezember in die 3. Säule einzahle?

Ein Beitrag an die berufliche Vorsorge ist nur dann abzugsfähig, wenn er sich bereits im laufenden Steuerjahr auf dem individuellen Vorsorgekonto befindet. Das Datum der Einzahlung ist nicht entscheidend. Das hat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2022 entschieden.

Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge an die Säule 3A von dem Einkommen abziehen. Dies, sofern die Beiträge «ausschliesslich und unwiderruflich» der beruflichen Vorsorge dienen. Das ist erst dann der Fall, wenn sie endgültig im Vorsorgekreislauf sind. Diese Voraussetzung wiederum ist nur erfüllt, sofern der Beitrag dem individuellen Vorsorgekonto gutgeschrieben wurde.

Abbuchung des Betrags für die Säule 3a Ende Dezember

Der steuerpflichtige Mann überweist am 29. Dezember 2017 von seinem Postkonto aus einen Betrag an die Säule 3a. Das Geld wird dem individuellen Vorsorgekonto aufgrund von Feiertagen am 3. Januar 2018 gutgeschrieben.

Die Steuerkommission lässt diesen Betrag nicht als Abzug für das Steuerjahr 2017 zu, wohingegen das Spezialverwaltungsgericht die Einzahlung als rechtzeitig erachtet. Dagegen wehrt sich das kantonale Steueramt vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, welches dem Amt recht gibt. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht haben die Eheleute keinen Erfolg und können den Abzug schlussendlich nicht geltend machen.

Nur unwiderruflicher Beitrag ist abzugsfähig

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Gesetzgeber einen Abzug des Beitrages nur dann zulässt, «wenn er nicht mehr anderweitig verwendet wird oder verwendet werden kann». Nur dann dient der Beitrag der beruflichen Vorsorge. Entscheidet für die Abzugsfähigkeit der Beiträge ist damit «der Eintritt der Mittel in den Vorsorgekreislauf». Dass die Abbuchung und der Zufluss aufs Vorsorgekonto automatisiert sei, reicht als Nachweis dafür nicht aus.

Betrag muss auf dem individuellen Vorsorgekonto sein

Die Beschwerdeführer können vor Bundesgericht zwar belegen, dass die Zahlung noch am 29. Dezember 2017 auf das Sammelkonto des Vorsorgeunternehmens eingegangen sei. Da dieser Beleg aber im Vorverfahren noch nicht vorhanden war, ist er unzulässig und das Bundesgericht geht nicht mehr darauf ein. Ohnehin ist das aber nicht entscheidend, da eine Gutschrift auf dem Sammelkonto nicht ausreicht. Ein Abzug ist erst möglich, wenn sich das Geld auf dem individuellen Vorsorgekonto befindet.

Auf den Antrag eines IT-Gutachtens, welche die Unwiderrufbarkeit der Einzahlung wegen des automatischen Zahlungsflusses belegen solle, geht das Bundesgericht nicht ein: «Für die hier relevante Beurteilung ist das Datum der Gutschrift für die Vorsorgelösung (…) entscheidend und nicht das Datum der Abbuchung». (Siehe auch: «Darf ich dem RAV meine Arbeitsbemühungen per Mail schicken?»)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt den Beschwerdeführern die Gerichtskosten in der Höhe von 2 000 CHF.