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Sind Uber-Fahrer selbstständig erwerbstätig?

Mitarbeiter des Fahrdienstes Uber arbeiten in untergeordneter Stellung und sind damit unselbstständig erwerbstätig, wie das Bundesgericht am 30. Mai 2022 entschieden hat.

Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein entscheidendes Merkmal der unselbstständigen Erwerbstätigkeit die Weisungsgebundenheit und die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Mitarbeiters vom Betrieb ist. Bei einer solchen untergeordneten Stellung liegt unabhängig von der Bezeichnung der jeweiligen Vereinbarung ein Einzelarbeitsvertrag gemäss OR vor, welcher den Arbeitnehmer arbeits- und sozialversicherungsrechtlich schützt.

Uber-Chauffeur wehrt sich gegen Rausschmiss

Uber sucht seine Chauffeure über Stellenbörsen. Die interessierten Personen müssen die von Uber vorgegebenen Rahmenbedingungen akzeptieren, um die Uber-App nutzen und Fahrten anbieten zu dürfen. Das Unternehmen macht Vorschriften zu Kleidern und Fahrzeugzustand, legt die erlaubten Fahrrouten fest und bestimmt die Fahrpreise, von welchen Uber eine Kommission abzieht. Uber macht keine Vorgaben zu den Arbeitszeiten, kann aber den Zugang zur App deaktivieren, etwa falls der Chauffeur zu viele Anfragen für Fahrten ablehnt. Uber kann den Chauffeur auch sperren, wenn die Fahrgäste ihn schlecht bewerten.

Als Uber den App-Zugang für einen Chauffeur blockiert, meldet sich dieser bei dem kantonalen Kontrollorgan zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Anschliessend stellt das kantonale Arbeitsamt fest, dass Uber namentlich sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Vorgaben verletze. Das kantonale Verwaltungsgericht lehnt den Rekurs von Uber gegen diesen Entscheid ab und bestätigt, dass es sich bei den Vereinbarungen zwischen Uber und den Chauffeuren um Arbeitsverträge im Sinne des OR handle und das Unternehmen entsprechend die Pflichten als Arbeitgeberin zu erfüllen habe. Uber reicht erfolglos eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.

Als selbstständig erwerbend gilt nur, wer tatsächlich selbstständig arbeitet

Das Bundesgericht erinnert an die ständige Rechtsprechung, wonach die tatsächlichen Verhältnisse für die Qualifikation des Arbeitsverhältnisses massgeblich seien und nicht etwa die Bezeichnung der Vereinbarung oder die Tatsache, dass das Unternehmen die Chauffeure mit deren Wissen nicht bei der Ausgleichskasse angemeldet habe.

Bloss Indizien für eine selbstständige Tätigkeit seien die Tatsachen, dass die Chauffeure keine fixen Arbeitszeiten hätten und dass sie neben den Fahrten für Uber auch anderen Tätigkeiten nachgehen könnten. Dass es im vorliegenden Fall kein eigentliches Selektionsverfahren gebe, sei irrelevant, da faktisch die Kunden durch ihre Bewertungen die Chauffeure selektionieren könnten. Im Gesamteindruck gebe Uber sehr detailliert vor, wie die Chauffeure ihre Arbeit auszuführen hätten: Uber mache Kleidervorschriften, stelle Anforderungen an den Zustand des Fahrzeuges, definiere die Fahrtrouten ebenso wie den Fahrtpreis. Die permanente Geolokalisierung via App erlaube zudem die lückenlose Überwachung der Aktivitäten der Fahrer. Die Uber-Chauffeure seien damit in einem klaren Unterordnungsverhältnis und so als unselbstständig zu qualifizieren.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von Uber ab und auferlegt dem Unternehmen die Gerichtskosten im Umfang von 5'000 CHF.