Unterwegs

Wann darf die Verkehrspolizei einen Drogenschnelltest durchführen?

Bereits bei «geringen Anzeichen für eine durch Betäubungsmittel- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit», wie das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2019 bestätigt hat.

Die Polizei hat einen Autofahrer im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Der Autofahrer zeigte gemäss Polizeirapport insbesondere ein aufbrausendes Verhalten, wässrige Augen und zitternde Augenlider. Er widersetzte sich sowohl dem Drogenschnelltest als auch der Blutprobe. Das Bezirksgericht sprach ihn der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig. Das Obergericht sowie in letzter Instanz das Bundesgericht bestätigten diesen Schuldspruch im Grundsatz.

Geringe Anzeichen für Fahrunfähigkeit genügen für Drogenschnelltest

Gemäss ständiger Rechtsprechung darf die Polizei bereits bei geringen Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit Drogenschnelltests durchführen. Ein «hinreichender Tatverdacht» ist, anders als bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen, nicht notwendig.

Hinreichender Tatverdacht notwendig für Blutprobe

Ein hinreichender Tatverdacht ist allerdings notwendig für die Anordnung der Blutprobe. Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht den Tatverdacht als für die Anordnung der Blutprobe hinreichend an. Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Autofahrer den Drogenschnelltest verweigert hatte. Da der Autofahrer auch den Bluttest verweigerte, «verhinderte der Beschwerdeführer die zuverlässige und beweissichere Ermittlung einer allfälligen Fahrunfähigkeit mithin endgültig», so das Bundesgericht. Es sah deswegen wie die Vorinstanzen den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als erfüllt an.

Verweigerung Drogenschnelltest ist keine Vereitelung

Wenn das Bundesgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch auch geschützt hat, so hat es dem Autofahrer doch in einem Punkt recht gegeben: Nur durch die Verweigerung der Blutprobe hat er die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt. Durch die Verweigerung des Drogenschnelltests hingegen nicht, weswegen die Vorinstanz letztere nicht als strafschärfend behandeln durfte. Das Bundesgericht weist die Sache deswegen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.