Gesundheit
Zahlt die Unfallversicherung bei einem Meniskusriss immer?

Ein Meniskusriss ist eine Listenverletzung, bei der das Gericht einen Unfall vermutet. Die Versicherung kann diese Vermutung aber mit einem Gegenbeweis umstossen.
Ein Unfall ist die «plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äussern Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat». Ein Meniskusriss ist jedoch eine so genannte Listenverletzung, bei welcher die Unfallversicherung auch dann Leistungen übernimmt, wenn kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den menschlichen Körper eingewirkt hat. Die Unfallversicherung muss aber auch bei dem Meniskusriss nur zahlen, wenn ein Vorfall wie ein Trampolinsprung adäquat kausal für die Verletzung war, also deren Hauptursache war. Ist die Verletzung überwiegend abnützungs- oder krankheitsbedingt, ist die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Mai 2025 bestätigt.
Meniskusriss nach Trampolinsprung
Ein Mann verdreht sich beim Trampolinspringen im Garten das Knie. Er meldet das Ereignis seiner Unfallversicherung. Diese verneint ihre Leistungspflicht, weil der Vorfall nicht als Listenverletzung zu qualifizieren sei. Die Einsprache des Versicherungsnehmers gegen diesen Entscheid lehnt die Unfallversicherung ebenfalls ab. Daraufhin gelangt der Mann an das kantonale Verwaltungsgericht. Dieses folgt der Unfallversicherung und weist die Beschwerde ab. Schliesslich erhebt der Versicherungsnehmer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Keine Leistung der Unfallversicherung bei Abnützung
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz seinen Meniskusriss nicht als Listenverletzung qualifiziert und so die Leistungspflicht der Unfallversicherung abgelehnt hat. Geht es um Geldleistungen aus der Unfallversicherung, kann das Bundesgericht den Sachverhalt anders als die Vorinstanz beurteilen.
Das Gericht vermutet bei einer Listenverletzung, dass es sich um eine «leistungspflichtige unfallähnliche Körperverletzung» handelt. Gelingt es der Unfallversicherung aber, den Gegenbeweis zu erbringen, qualifiziert das Gericht auch eine Listenverletzung als Krankheit. Belegt die Unfallversicherung also, dass der Meniskusriss zu mehr als 50% auf eine Abnützung oder eine Erkrankung zurückzuführen ist, ist ihr Gegenbeweis erfolgreich und sie ist nicht leistungspflichtig. Wie das Bundesgericht schreibt, müssen in erster Linie medizinische Fachpersonen beurteilen, was die Hauptursache für den Meniskusriss war. Im vorliegenden Fall hält ein Facharzt fest, dass bei dem Beschwerdeführer «von einer überwiegend degenerativ bedingten Ursache» des Meniskusrisses auszugehen sei. Die Gegenmeinung zweier anderer Fachärzte, wonach Hauptursache für den Meniskusriss ein Trauma sei, überzeugt das Bundesgericht nicht. Dies namentlich deswegen, weil sie nicht auf das Argument eingehen, dass auf dem Bild keine frischen Läsionen zu sehen seien.
Das Bundesgericht bestätigt, dass der Meniskusriss in diesem Fall keine Listenverletzung sei und weist die Beschwerde ab. Es auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe Von CHF 800.