Sextortion

Rechtsweg

Wer Opfer von Sextortion wurde, kann sich gerichtlich dagegen wehren. Wie sehen die einzelnen Schritte aus?

Sextortion kann mehrere Straftatbestände erfüllen, ist jedoch auch zivilrechtlich verfolgbar. Mögliche Verfahren sind entsprechend das Strafverfahren oder das Zivilverfahren.

Strafverfahren

Gegenstand

Sextortion ist eine Erpressungsmethode, aber kein eigener Straftatbestand. Sextortion kann die Straftatbestände Erpressung oder Nötigung erfüllen. So ist eine Lösegeldforderung eine, allenfalls nur versuchte, Erpressung. Wer eine andere Person gegen deren Willen zu einer Beziehung zwingt oder zu zwingen versucht, macht sich der Nötigung strafbar.

Sextortion kann auch die Ehre sowie den Geheim- und Privatbereich verletzen, betroffen sein können hier insbesondere Üble Nachrede, Verleumdung, oder die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Verbreitet eine Person rufschädigende Aufnahmen einer anderen Person, ist dies eine üble Nachrede und damit strafbar. Handelt die Person wider besseren Wissens, begeht sie eine Verleumdung. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person rufschädigende DeepFakes einer anderen Person veröffentlicht. Wer Aufnahmen einer Person ohne deren Einwilligung macht, verletzt deren Geheim- oder Privatbereich. Schliesslich kann Sextortion auch den Tatbestand der strafbaren Pornografie erfüllen, dies namentlich, wenn Minderjährige beteiligt sind.

Verfahren

Die Strafprozessordnung regelt den Ablauf des Strafverfahrens. Es umfasst das von der Staatsanwaltschaft geleitete Vorverfahren, die Hauptverhandlung und allenfalls das Rechtsmittelverfahren vor Gericht.

Hat die geschädigte Person Anzeige erstattet, teilt die zuständige Strafverfolgungsbehörde ihm auf Anfrage mit, ob sie ein Strafverfahren einleitet und wie sie es erledigt. Dem Opfer stehen im Strafverfahren verschiedene Rechte zu, so etwa das Recht auf Persönlichkeitsschutz oder das Recht auf Information. Die geschädigte Person kann spätestens beim Abschluss des Vorfahrens erklären, dass sie als Privatklägerin am Verfahren teilnehmen möchte. Dabei kann sie zum einen als Strafklägerin Anträge stellen oder zum anderen als Zivilklägerin privatrechtliche Ansprüche, etwa auf Schadenersatz oder Genugtuung, geltend machen.

Kosten

Im Strafverfahren tragen grundsätzlich Bund und Kantone die Verfahrenskosten, die Strafbehörde kann aber unter Umständen Rückgriff nehmen. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerin zudem grundsätzlich verpflichten, innert Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten.

Zivilverfahren

Gegenstand

Wer droht, gegen den Willen einer Person Aufnahmen von ihr zu verbreiten oder wer die Aufnahmen tatsächlich verbreitet, begeht eine zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung. Das Opfer kann deswegen vor Gericht beantragen, die drohende Verletzung zu verbieten, die bestehende Verletzung zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit der Verletzung festzustellen. Ebenso möglich ist ein gerichtliches Kontaktverbot. Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes.

Verfahren

Lautet die Klage auf einen Betrag unter 30 000 CHF und / oder auf das Verbot der Kontaktaufnahme, entscheidet das Gericht grundsätzlich nach einem Schlichtungsversuch im vereinfachten Verfahren. Ist eine Partei mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden, kann sie ein Rechtsmittel einlegen. Letztinstanzlich kann das Bundesgericht Beschwerde gegen Entscheide in Zivilsachen behandeln.

Kosten

Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskoten und der Parteientschädigung zusammen und sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen. Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von neu höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.

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