Konsum & Internet

Darf der Kindergarten Smartwatches verbieten?

Der Kindergarten darf Smartwatches während der Unterrichtszeit grundsätzlich verbieten, aber nur ausnahmsweise einziehen.

Die Bildungshoheit liegt bei den Kantonen. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben können sie so den Grundschulunterricht organisieren und namentlich auch den Gebrauch von elektronischen Geräten während der Unterrichtszeit regulieren. Dies entweder direkt durch eine kantonale Rechtsgrundlage oder indirekt, indem sie die Kompetenz an die Gemeinden oder an die Schulen delegieren. Hingegen müssen die Kantone im Rahmen der obligatorischen Grundschule die Medienkompetenz fördern und dürfen den Gebrauch von internetfähigen Geräten nicht generell ausschliessen.

Kantone können Handyverbot erlassen

Kantonale Gesetze und Verordnungen zur Volksschule können regeln, wie und ob die Schüler private internetfähige Geräte während der Unterrichtszeit nutzen dürfen. Die Kantone regeln die Nutzung elektronischer Geräte auf dem Schulgelände der Volksschule teilweise kantonsweit, teilweise überlassen sie die Regulierung den Gemeinden und Schulen. Die Westschweizer Kantone haben im Juni 2025 ein gemeinsames Vorgehen beschlossen und die Nutzung von Smartphones an der Volksschule, mit Ausnahme von der Verwendung zu pädagogischen Zwecken, verboten.

  • Aargau. Verbot der Nutzung privater elektronischer Geräte zu Unterrichtszeiten seit dem 1. August 2025.
  • Appenzell Ausserrhoden. Keine kantonalrechtlichen Vorgaben.
  • Appenzell Innerrhoden. Keine kantonalrechtlichen Vorgaben.
  • Basel-Land. Keine kantonalrechtlichen Vorgaben.
  • Basel-Stadt. Keine kantonalrechtlichen Vorgaben.
  • Bern. Kantonale Regelung im September 2025 abgelehnt.
  • Freiburg. Keine kantonalrechtlichen Vorgaben, Vorstoss zum Verbot der Nutzung privater elektronischer Geräte zu Unterrichtszeiten hängig.
  • Genf. Verbot Nutzung privater elektronischer Geräte zu Unterrichtszeiten und in der Mittagspause ab Schuljahr 25/26.
  • Glarus. Keine kantonalrechtlichen Vorgaben.
  • Graubünden. Keine kantonalrechtlichen Vorgaben.
  • Jura. Verbot der Nutzung privater elektronischer Geräte zu Unterrichtszeiten ab Februar 2026.
  • Luzern. Vorstoss zum Verbot der Nutzung privater elektronischer Geräte zu Unterrichtszeiten hängig.
  • Neuenburg. Verbot Nutzung privater elektronischer Geräte zu Unterrichtszeiten und in den Pausen.
  • Nidwalden. Verbot Nutzung privater elektronischer Geräte auf dem Schulareal während Unterrichtszeit und den Pausen ab Schuljahr 25/26.
  • Obwalden. Keine kantonalrechtlichen Vorgaben.
  • St. Gallen. Keine kantonalrechtlichen Vorgaben.
  • Schaffhausen. Keine kantonalrechtlichen Vorgaben.
  • Schwyz. Kantonalrechtliche Regelung im Februar 2025 abgelehnt.
  • Solothurn. Kantonalrechtliche Regelung im Mai 2025 abgelehnt.
  • Tessin. Verbot der Nutzung privater elektronischer Geräte an Mittelschulen.
  • Thurgau. Keine kantonalrechtlichen Vorgaben, Vorstoss zum Handyverbot an Volksschulen hängig.
  • Uri. Keine kantonalrechtlichen Vorgaben, Vorstoss zum Handyverbot an Schulen hängig.
  • Waadt. Verbot der Nutzung privater elektronischer Geräte zu Unterrichtszeiten.
  • Wallis. Verbot Nutzung privater elektronischer Geräte zu Unterrichtszeiten und in der Mittagspause ab Schuljahr 25/26.
  • Zug. Keine kantonalrechtlichen Vorgaben, Vorstoss zur Regelung im Umgang mit Smartphones an Zuger Schulen hängig.
  • Zürich. Keine kantonalrechtlichen Vorgaben.

Lehrpersonen dürfen Handys nicht einziehen

Schicken Eltern ihr Kind mit Smartwatch in den Kindergarten, obwohl die kantonalen Vorgaben oder die Hausordnung dies verbieten, kann die Lehrperson dem Kind die Smartwatch während des Unterrichts abnehmen. Dasselbe gilt, wenn private Smartwatches zwar grundsätzlich erlaubt sind, das Kind aber damit den Unterricht stört. Spätestens nach Ende des Unterrichts muss die Lehrperson dem Kind oder seiner gesetzlichen Vertretung die Smartwatch wieder zurückgeben. Zwar sehen teilweise kantonale Rechtsgrundlagen oder Hausordnungen vor, dass die Lehrpersonen die elektronischen Geräte für eine längere Zeit konfiszieren dürfen. Wie aber beispielsweise ein Entscheid des Freiburger Kantonsgerichts zeigt, sind diese aber nicht zulässig: «Die Einziehung des Mobiltelefons ausserhalb der Schulzeit kann damit offensichtlich nicht (direkt) erforderlich sein, um den geordneten Gang des Schulunterrichts – der zu dieser Zeit ja nicht stattfindet – zu gewährleisten».

Ebenfalls nicht erlaubt ist, dass eine Lehrperson die Inhalte oder Kontakte der Smartwatch durchsucht.

Grundschule muss Medienkompetenz fördern

Ein an sich zulässiges Handyverbot an Schulen darf aber nicht in ein eigentliches Internetverbot münden: Die Schweizer Lehrpläne – in der Deutschschweiz der Lehrplan 21, in der Romandie und im Tessin der Plan d’études romand – verankern das Ziel, die Medienkompetenz zu fördern. Dafür sind – nicht zwingend bereits im Kindergarten – internetfähige Geräte notwendig. Die Schule muss also eine entsprechende Infrastruktur zur Verfügung stellen, auch wenn sie private Geräte verbietet. (Siehe auch: «Darf ich meiner Tochter verbieten, das Internet zu nutzen?»)

Aktualisiert 11. Dezember 2025