Gesundheit

Darf ich mein Kind gegen den Willen des Vaters impfen lassen?

Sorgeberechtigte Eltern müssen gemeinsam über eine Impfung des Kindes entscheiden. Im Streitfall ist die behördliche Anordnung der Impfung möglich.

Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge tragen die Eltern gemeinsam die Verantwortung für das Kind. Kein sorgeberechtigter Elternteil hat bei medizinischen Fragen den Stichentscheid. Ab etwa 12 Jahren ist zudem das Kind in den Impfentscheid einzubeziehen. Gefährdet die Meinungsverschiedenheit über eine Impfung das Kindeswohl, greift die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein. Unter Umständen ist eine behördliche Anordnung einer Impfung als Kindesschutzmassnahme möglich.

Elternteil darf medizinischen Entscheid nicht alleine treffen

Die sorgeberechtigten Eltern müssen sich über medizinische Entscheide einigen. Laut Bundesgericht hat auch bei einer Impfung kein Elternteil den Stichentscheid.

Das Recht, über eigene medizinische Behandlungen zu bestimmen, ist ein höchstpersönliches Recht. Sobald ein Kind die Tragweite einer solchen Entscheidung erfassen kann, darf es diese selbst fällen. Wie der Bundesrat in seiner Antwort im Rahmen der Fragestunde im Nationalrat ausführt, ist eine Impfung ein Eingriff in die körperliche Integrität, dessen Bedeutung ein Kind ungefähr ab 12 Jahren selbst beurteilen kann. Diese Grenze ist jedoch zum einen nicht absolut, sondern orientiert sich daran, ob das Kind im konkreten Fall tatsächlich urteilsfähig ist. Zum anderen wird die Ärztin in der Praxis gleichwohl das Gespräch mit den Eltern suchen. (Siehe auch: «Muss mich die Ärztin über ihr Gespräch mit meinem Sohn informieren?»)

Behörde kann Impfung anordnen

Sind sich die Eltern über die Impfung eines urteilsunfähigen Kindes nicht einig, kann diese Meinungsverschiedenheit das Wohl des Kindes gefährden. In diesem Fall greift die KESB ein und trifft die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Diese kann in einer behördlichen Anordnung der Impfung bestehen. Denn auch der Verzicht auf ein Impfobligatorium bedeutet laut Bundesgericht nicht, «dass es sich auch mit dem Kindeswohl verträgt, auf die Impfung gegen die fragliche Infektionskrankheit zu verzichten». (Siehe auch: «Darf die Kantonsärztin ein ungeimpftes Kind von der Schule weisen?»)