Familie

Darf mein Kind Videos online stellen?

Neu werden Online-Plattformen mit nutzergeneriertem Inhalt gesetzlich zu einer generellen Alterskontrolle verpflichtet. Ebenso werden sie ein Meldesystem für jugendgefährdete Inhalte einrichten müssen. Nach wie vor gilt namentlich betreffend pornografische Inhalte ein strafrechtlicher Jugendschutz.

Das Parlament hat im Herbst 2022 das neue «Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele» verabschiedet, die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. Das neue Gesetz soll Minderjährige vor Inhalten schützen, «die ihre körperliche, geistige, psychische, sittliche oder soziale Entwicklung» gefährden können. Dies soll insbesondere über obligatorische Alterskontrollen und ein Meldesystem geschehen. Der Bundesrat wird die konkrete Umsetzung in einer Verordnung regeln.

Pornografische Inhalte dürfen, unabhängig vom Kanal, Jugendlichen unter 16 Jahren nicht zugänglich gemacht werden.

Gesetzlich verankerte Alterskontrolle

Mit dem neuen Jugendschutzgesetz werden Anbieterinnen von «Plattformdiensten» verpflichtet, das Alter der Nutzer zu kontrollieren. Betroffen von dieser Regelung sind sämtliche Plattformen, auf welchen die Nutzer selbst Videos hochladen können. So zum einen bekannte und grosse Dienste wie etwa YouTube oder TikTok, aber auch kleinere Plattformen mit einem klar eingegrenzten Nutzerkreis. (Siehe auch: «Ist ein WhatsApp-Klassenchat zulässig?»)

Plattformen müssen Meldesysteme einrichten

Kinobetreiberinnen oder Online-Versandhändlerinnen von Videospielen müssen sich an ein Altersklassifizierungssystem anschliessen, damit Minderjährige gar nicht erst in Kontakt mit gefährdenden Inhalten kommen. Für Plattformen mit nutzergeneriertem Inhalt wie Video-Sharing Portale ist das nicht praktikabel, weswegen diese ein System für nachträgliche Meldungen einrichten und betreiben müssen. (Siehe auch: «Ab wann darf mein Sohn alleine ins Kino?»)

Strafrechtlicher Jugendschutz unabhängig vom Kanal

Unabhängig von dem Kanal ist es verboten, namentlich pornografische Inhalte Jugendlichen unter 16 Jahren zugänglich zu machen: Wer pornografische Inhalte generiert und Personen unter 16 Jahren anbietet, macht sich strafbar. Ob sich weitere Personen wie eben beispielsweise die für die Plattform verantwortlichen Personen ebenfalls strafbar machen, wird insbesondere davon abhängen, ob sie von dem Inhalt wussten oder hätten wissen müssen. (Siehe auch: «Muss ich die Kommentare auf meiner Facebook-Site moderieren?»)

Aktualisiert am 27. April 2023