Behörden

Muss ein Kind die obligatorische Schule in der Amtssprache besuchen?

Der Kanton darf den Grundschulen vorschreiben, den Unterricht in einer Amtssprache anzubieten. Geht es um Italienisch oder Rätoromanisch, kann er gar Privatschulen in die Pflicht nehmen. In einem zweisprachigen Kanton dürfen die Eltern die Schule für ihr Kind grundsätzlich nach der angebotenen Amtssprache wählen, müssen aber die allfälligen Mehrkosten selber tragen.

Die Kantone dürfen für ihr Hoheitsgebiet die Amtssprachen bestimmen und die Sprachenfreiheit einschränken. Die Kantone Graubünden und Tessin dürfen hier noch weitergehen, um die rätoromanische und die italienische Sprache zu erhalten. In einem zweisprachigen Kanton können die Eltern ihr Kind grundsätzlich in eine andere Schule der gewünschten Amtssprache schicken, haben aber keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme.

Kanton darf Amtssprache für Grundschulunterricht vorschreiben

Weil die Kantone selber bestimmen dürfen, welche der vier Amtssprachen Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch auf ihrem Hoheitsgebiet gilt, dürfen sie auch festlegen, dass die Grundschulen in seinem Hoheitsgebiet den obligatorischen Unterricht in der entsprechenden kantonalen Amtssprache anbieten müssen. (Siehe auch: «Muss meine in der Schweiz praktizierende Ärztin eine Amtssprache beherrschen?»)

Besonderer Schutz der Amtssprachen Italienisch und Rätoromanisch

Muss der Kanton zusätzlich die sprachliche Einheit und den damit verbundenen sozialen Zusammenhalt schützen, darf er sogar Privatschulen in die Pflicht nehmen: Der Kanton darf damit grundsätzlich auch diesen vorschreiben, die schulpflichtigen Kinder in der Amtssprache zu unterrichten. Das Bundesgericht beurteilt denn auch die Tessiner Regelung, wonach sämtliche Schulen die Kinder in der obligatorischen Schulzeit auf Italienisch unterrichten müssen, als verfassungskonform.

Mehr Flexibilität im zweisprachigen Kanton

Wer in einem offiziell zweisprachigen Kanton wohnt, hat keinen automatischen Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Grundschule in beiden Sprachen anbietet. Er darf aber sein Kind grundsätzlich in eine andere Gemeinde zur Schule schicken, damit es vom Unterricht in der zweiten Amtssprache profitieren kann.

Wie das Bundesgericht festhält, kann aber beispielsweise von einer mehrheitlich französischsprachigen Gemeinde in einem zweisprachigen Kanton «offensichtlich nicht verlangt werden, alle Schulen auf ihrem Gebiet zweisprachig zu führen». Wollen die Eltern ihr Kind gleichwohl in eine weiter entfernte deutschsprachige Schule schicken, müssen sie namentlich die dadurch entstehenden Transportkosten selbst übernehmen.

Aktualisiert am 9. März 2023