Konsum & Internet

Sind mit Kinderarbeit produzierte Fussbälle legal?

Es ist nicht verboten, in der Schweiz Produkte zu verkaufen, in welchen Kinderarbeit steckt. Die Unternehmen müssen aber Sorgfaltspflichten beachten.

Während Kinderarbeit in der Schweiz verboten ist, ist der Verkauf von mit Hilfe von Kinderarbeit produzierten Produkten wie Fussbällen legal. Allerdings müssen Unternehmen mit einem engen Schweizbezug namentlich Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einhalten und ein System zur Nachvollziehbarkeit der Lieferketten einrichten. (Siehe auch: «Darf mir das Nachbarskind gegen ein Sackgeld bei der Ernte helfen?»)

Unternehmen müssen Lieferketten auf Kinderarbeit prüfen

Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz «müssen in der Lieferkette Sorgfaltspflichten einhalten». Sie müssen ein Risikomanagement betreiben und damit prüfen, wie hoch das Risiko für Kinderarbeit ist. Sie müssen weiter ein Managementsystem führen und darin namentlich «die Lieferkettenpolitik für Produkte und Dienstleistungen [festlegen], bei denen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht». Diese Lieferkettenpolitik muss namentlich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gewährleisten und Bestandteil von Verträgen mit Lieferanten bilden.

Der Bundesrat hat hier die kleinen und mittleren Unternehmen von der Pflicht zu prüfen, ob Kinderarbeit vorliegen könnte, ausgenommen. Dasselbe gilt für Unternehmen mit geringen Risiken im Bereich Kinderarbeit. Nur wenn der Einsatz von Kinderarbeit offensichtlich ist, müssen auch diese Unternehmen die Sorgfaltspflichten einhalten.

Die verpflichteten Unternehmen müssen ein Meldesystem einrichten, über welches alle interessierten Personen ihre begründeten Bedenken im Zusammenhang mit Kinderarbeit äussern können.

Lieferketten müssen nachvollziehbar sein

Sofern sie nicht von einer Ausnahmeregelung profitieren, müssen Unternehmen mit Schweizbezug über ein System verfügen, mittels welchem sie die Lieferkette zurückverfolgen können.

Dieses System muss folgende Informationen enthalten:

  • die Beschreibung des Produkts oder der Dienstleistung und, sofern ein solcher besteht, den Handelsnamen;
  • die Namen und Anschriften der Lieferantin oder des Lieferanten sowie der Produktionsstätten oder der Dienstleisterin oder des Dienstleisters des Unternehmens.