Arbeiten

Wie sorge ich als Künstlerin für das Alter vor?

Wer als Künstlerin unabhängig arbeitet, ist selbstständig erwerbstätig und muss sich um ihre sozialversicherungsrechtliche Absicherung kümmern.

Eine hauptberuflich tätige Künstlerin muss als selbstständig Erwerbstätige auf ihr Einkommen AHV-Beiträge einzahlen. Zudem kann sie sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen und so eine berufliche Vorsorge aufbauen. Hier besteht ein Recht auf Versicherung: Kann sich die Künstlerin nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen, ist sie berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen.

Schliesslich gibt es mit der dritten Säule die private Vorsorge. Bei entsprechenden finanziellen Möglichkeiten kann die Künstlerin auch in die private Vorsorge einzahlen. Diese ist unterteilt in die gebundene Selbstvorsorge («Säule 3a») oder die freie Vorsorge («Säule 3b»).

(Siehe auch: «Kriege ich als Schauspielerin Arbeitslosenentschädigung?»)

Einkommen einer Künstlerin ist AHV-pflichtig

Das Einkommen aus der Tätigkeit als selbstständige Künstlerin unterliegt der Versicherungspflicht. Als Einkommen gelten neben den direkten Vergütungen für die Auftragskunst auch Förderbeiträge wie Werkbeiträge oder Stipendien. Nicht der AHV-Beitragspflicht unterstellt sind geldwerte Preise, welche die Künstlerin für bereits geschaffene Werke erhält.

Liegt dieses Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigung unter 2 300 CHF, erhebt die Ausgleichskasse die Beträge nur auf Verlangen der selbstständigen Künstlerin. Diese muss ihre Beiträge vierteljährlich einzahlen.

Aufgepasst: Ist eine Künstlerin angestellt, muss sie grundsätzlich auf ihrem gesamten Lohn die AHV-Beiträge bezahlen. Denn für Personen, «die von Tanz- und Theaterproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden, gilt die Ausnahmebestimmung für den geringfügigen Lohn nicht».

Künstlerin kann sich Pensionskasse anschliessen

Wer ein Einkommen als selbstständige Künstlerin erwirtschaftet, kann sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Ein solcher Anschluss an eine Pensionskasse ist für selbstständig Erwerbstätige nicht obligatorisch, aber sie haben ein Recht auf diese Versicherung. Will sich eine Künstlerin freiwillig versichern lassen, muss sie bei der Pensionskasse den Antrag stellen. Der jeweilige Berufsverband kann Auskunft zu der zuständigen branchenspezifischen Pensionskasse geben.

Unterstützt das Bundesamt für Kultur (BAK) oder die Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia die Künstlerin mit Förderbeiträgen oder Preisen, fliesst ein Teil des Unterstützungsbeitrages in deren berufliche Vorsorge. Dieser Anteil beträgt 12 Prozent der subventionierten Leistung. Voraussetzung dafür ist, dass der Unterstützungsbeitrag AHV-pflichtig ist und über der Schwelle von 50 CHF liegt.

Aufgepasst: Die Künstlerin muss innert 60 Tagen nach der Zusage des Förderbeitrages dem BAK die zur Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung notwendigen Angaben machen. Das BAK zahlt die Unterstützung erst aus, sobald es über diese Informationen verfügt.