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Kriege ich als Schauspielerin Arbeitslosenentschädigung?

Wer als Schauspielerin angestellt war und die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt, erhält Arbeitslosentaggeld. Weil der Schauspielberuf besonders ist, gelten jedoch spezielle Bedingungen.

Erfüllt eine angestellte Schauspielerin die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenversicherung, zahlt ihr die Arbeitslosenkasse Taggelder aus, sofern sie erwerbslos ist. Der Schauspielberuf lässt sich aber nicht mit den üblichen Berufen vergleichen. Die notwendige Beitragszeit ist verkürzt und die arbeitslose Schauspielerin muss nicht in jedem Fall eine Arbeitsstelle ausserhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereiches annehmen.

Notwendige Beitragszeit verkürzt für Schauspielerinnen

War die Schauspielerin angestellt und ist sie nun arbeitslos, hat sie einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Voraussetzung ist zunächst, dass sie einen Arbeitsausfall erleidet und in der Schweiz wohnt.

Was die notwendige Beitragszeit angeht, gilt für Schauspielerinnen eine Spezialregelung. Denn diese gehören in die Kategorie der «Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen». Normalerweise hat nur Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, wer innerhalb von zwei Jahren zwölf Monate Beiträge an die Arbeitslosenversicherung leistete. Die Arbeitslosenkasse verdoppelt die Beitragszeit, welche eine Schauspielerin in den ersten 60 Kalendertagen eines befristeten Arbeitsverhältnisses geleistet hat. Hat die Schauspielerin innerhalb der Rahmenfrist also drei Monate gearbeitet, gelten 5 Monate als massgebliche Beitragszeit.

Hingegen verlängert sich die Wartezeit, während der die Schauspielerin kein Arbeitslosentaggeld erhält, gegenüber der regulären Dauer innerhalb jeder Rahmenfrist um einen Tag, allerdings maximal einmal im Monat.

Aufgepasst: Eine selbstständig erwerbstätige Schauspielerin ist nicht berechtigt, Arbeitslosentaggelder zu beziehen.

Schauspielerinnen ist nicht jede Tätigkeit zumutbar

Das Arbeitslosengesetz will es Schauspielerinnen ermöglichen, in ihrem Beruf zu bleiben. Anders als bei den meisten anderen Berufen muss eine Schauspielerin, auch wenn sie jünger als 30 ist, zunächst keine Stelle ausserhalb ihrer bisherigen Tätigkeit annehmen. Nach einer angemessenen Zeitdauer – wobei es hier keine auf alle Fälle anwendbare fixe Dauer gibt – ist dies allerdings auch einer Schauspielerin zumutbar. Sucht sie keine alternative Stelle, gilt sie nicht mehr als vermittlungsfähig und verliert so den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder.

Aktualisiert am 30. Mai 2024