Arbeiten

Kriege ich als Schauspielerin Arbeitslosenentschädigung?

Ja, sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenversicherung erfüllen.

Eine selbstständig erwerbstätige Schauspielerin ist nicht berechtigt, Arbeitslosentaggelder zu beziehen. War die Schauspielerin jedoch angestellt und ist sie nun arbeitslos, hat sie einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, sofern sie namentlich einen Arbeitsausfall erleidet, in der Schweiz wohnt und die Beitragszeit erfüllt hat. Aufgrund der besonderen Eigenschaften des Schauspielberufs gelten insbesondere für die Beitragszeit sowie für die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle Spezialbestimmungen.

Notwendige Beitragszeit verkürzt für Schauspielerinnen

Nur wer innerhalb von zwei Jahren zwölf Monate Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geleistet hat, hat Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Für die Kategorie der «Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen», zu der auch Schauspielerinnen gehören, berechnet die Arbeitslosenkasse die Beitragszeit anders als üblich: Die Arbeitslosenkasse verdoppelt die Beitragszeit, welche die Schauspielerin in den ersten 60 Kalendertagen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zurückgelegt hat. Hat die Schauspielerin innerhalb der Rahmenfrist also drei Monate gearbeitet, gelten 5 Monate als massgebliche Beitragszeit.

Hingegen verlängert sich die Wartezeit, während der die Schauspielerin kein Arbeitslosentaggeld erhält, gegenüber der regulären Dauer innerhalb jeder Rahmenfrist um einen Tag, allerdings maximal einmal im Monat.

Schauspielerinnen ist nicht jede Tätigkeit zumutbar

Schauspielerinnen soll es ermöglicht werden, in ihrem Beruf zu bleiben. Anders als bei den meisten anderen Berufen muss eine Schauspielerin, auch wenn sie jünger als 30 ist, zunächst keine Stelle ausserhalb ihrer bisherigen Tätigkeit annehmen. Nach einer angemessenen Zeitdauer – wobei es hier keine auf alle Fälle anwendbare fixe Dauer gibt – ist dies allerdings auch einer Schauspielerin zumutbar. Sucht sie keine alternative Stelle, gilt sie nicht mehr als vermittlungsfähig und verliert so den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder.