Konsum & Internet

Dürfen Lebensmittel in einer Fremdsprache gekennzeichnet sein?

Vorverpackte Lebensmittel müssen in mindestens einer Amtssprache gekennzeichnet sein. Eine Ausnahme gilt da, wo eine unmissverständliche Information auch anders möglich ist.

Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, hat eine Kennzeichnungspflicht. So müssen Produktionsland, Sachbezeichnung und Zutaten angegeben werden. Der Bundesrat präzisiert die Kennzeichnungspflicht und listet weitere notwendige Informationen auf. Die Angaben müssen an gut sichtbarer Stelle, in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift und in mindestens einer Amtssprache des Bundes angebracht sein. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann den kantonalen Vollzugsbehörden melden, wenn es das Fehlen einer Kennzeichnung in einer Amtssprache bemerkt.

Die vorgeschriebenen Informationen müssen nur dann nicht in einer Amtssprache angegeben sein, wenn die Konsumenten in der Schweiz auch sonst genügend und unmissverständlich über das Lebensmittel informiert werden.

Ab dem 1. Juli 2025 gilt eine neue Deklarationspflichten für tierische Lebensmittel mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren. So müssen Fleisch, Eier und Milch gekennzeichnet werden, wenn sie von Tieren stammen, bei denen bestimmte schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung vorgenommen wurden.

Aktualisiert am 1. Juli 2025