Familie

Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn ich im Konkubinat den Haushalt führe?

Ohne entsprechende Vereinbarung ist die Haushaltsführung keine Erwerbsarbeit. Anders als bei der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft regelt der Gesetzgeber für das Konkubinat nicht, dass sich die Partner über den Beitrag an den Unterhalt verständigen müssen. Nach Auflösung des Konkubinats hat der nicht erwerbstätige Partner, abgesehen von einem allfälligen Betreuungsunterhalt, keine Ansprüche.

Für die Ehe regelt das Gesetz den Unterhalt der Familie ebenso wie für die eingetragene Partnerschaft. Das Konkubinat ist gesetzlich hingegen nicht reguliert. Damit ist eine nicht erwerbstätige Konkubinatspartnerin auch in der AHV nicht automatisch abgesichert. Hingegen hat sie nach einer Trennung allenfalls auch Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Erbberechtigt ist sie wiederum nur, wenn ihr Partner dies so verfügt hat.

Konkubinat gesetzlich nicht geregelt

Das ZGB hält fest, dass in der Ehe die Ehegatten gemeinsam für den Unterhalt der Familie sorgen müssen. Dabei haben sie sich über den von jedem zu leistenden Beitrag zu einigen, wobei als Beitrag unter anderem auch die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung gilt. Dasselbe gilt bei der eingetragenen Partnerschaft.

Das Konkubinat ist demgegenüber gesetzlich nicht reguliert. Gerade wenn ein Partner über längere Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, beispielsweise um dem anderen Partner beruflich den Rücken freizuhalten, ist ein Konkubinatsvertrag inklusive einer allfälligen Regelung der Kosten für die Haushaltführung sinnvoll.

Im Konkubinat zahlt jeder selbst in die AHV ein

Anders als in aller Regel die nicht erwerbstätige Ehepartnerin muss die nicht erwerbstätige Konkubinatspartnerin selbst AHV-Beiträge leisten. Der Mindestbeitrag beträgt ab dem 1. Januar 2023 422 CHF. Zu zahlen sind zudem Beiträge an die IV (mindestens 68 CHF) sowie an die EO (mindestens 24 CHF). Maximal kann die nicht erwerbstätige Konkubinatspartnerin jeweils das 50-fache des Mindestbeitrages einzahlen. Um diese Beiträge finanzieren zu können, ist eine Regelung in einem Konkubinatsvertrag denkbar. (Siehe auch: «Nichterwerbstätig im Konkubinat: Muss ich AHV-Beiträge bezahlen?»)

Weiter ist es sinnvoll abzuklären, unter welchen Bedingungen die Pensionskasse des erwerbstätigen Partners Todesfallleistungen an die Konkubinatspartnerin auszahlt. Ebenfalls zu prüfen die Begünstigung bei einer allfälligen dritten Säule.

Betreuungsunterhalt auch nach Konkubinat geschuldet

Bei gemeinsamen Kindern ist eine nicht erwerbstätige Konkubinatspartnerin auch ohne Konkubinatsvertrag etwas abgesichert. Betreut diese die Kinder ganz oder zum überwiegenden Teil, hat sie Anrecht auf die ganze Erziehungsgutschrift der AHV. Zudem hat sie in diesem Fall nach einer allfälligen Trennung allenfalls Anrecht auf Betreuungsunterhalt, sofern die gemeinsamen Kinder noch unmündig und sie obhutsberechtigt ist. (Siehe auch: «Muss ich nach der Scheidung Ehegattenunterhalt bezahlen?»)

Konkubinatspartner sind nicht automatisch erbberechtigt

Ohne erbvertragliche oder testamentarische Regelung ist eine Konkubinatspartnerin auch nach jahrzehntelanger kostenloser Haushaltsführung nicht erbberechtigt. Mit dem neuen Erbrecht kann der Erblasser seine Partnerin aber stärker begünstigen (Siehe «7 Antworten zum neuen Erbrecht»).

Aktualisiert am 15. Dezember 2022