Familie

7 Antworten zum neuen Erbrecht

Das neue Erbrecht gibt der Erblasserin mehr Freiheiten. Sie muss aber selbst aktiv werden, da sich an der gesetzlichen Erbfolge nichts ändert.

Der Bundesrat hat das neue Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Ob das alte oder das neue Erbrecht zur Anwendung kommt, entscheidet sich nach dem Todeszeitpunkt der Erblasserin. Liegt das Todesdatum vor dem 1. Januar 2023, gilt das alte Erbrecht. Ab dem Todeszeitpunkt 1. Januar 2023 kommt das neue Erbrecht zur Anwendung.

Die Erblasserin sollte, um Unklarheiten zu vermeiden, allfällige vor dem 1. Januar 2023 verfasste Verfügungen von Todes wegen gleichwohl überprüfen.

1. Wie viel erben meine Kinder?

Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, dessen Kinder erben die Hälfte des Nachlasses, sofern die Erblasserin nichts anderes regelt. An dieser gesetzlichen Erbfolge ändert sich mit dem neuen Erbrecht nichts.

Ebenfalls wie bis anhin können lassen sich Kinder auf denPflichtteil setzen. Neu beträgt dieser nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und damit ein Viertel des Nachlasses. Unter dem alten Erbrecht war der Pflichtteilsschutz mit drei Achteln etwas höher.

Gemäss Botschaft des Bundesrates soll hier die Neuregelung insbesondere dem überlebenden Partner dienen, «der unter Umständen für ein Auskommen auf die Erbschaft angewiesen ist». In den meisten Fällen würden die Nachkommen zudem «zu einem Zeitpunkt erben, in dem sie ihre wirtschaftliche Existenz bereits aufgebaut haben».

Aufgepasst: Zwar ist der Todeszeitpunkt entscheidend für die Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt. Hat die Erblasserin aber in einer vor dem 1. Januar 2023 verfassten Verfügung von Todes wegen ihre Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt, sind allenfalls gleichwohl Präzisierungen sinnvoll. So etwa, ob die Erblasserin den Pflichtteil nach altem oder nach neuem Recht meint.

2. Wie viel erbt mein Ehepartner?

Auch für die Ehepartner ändert sich nichts an der gesetzlichen Erbfolge. Teilt der überlebende Ehepartner den Nachlass mit den Nachkommen der Erblasserin, erbt er die Hälfte des Nachlasses. Hat die Erblasserin keine Nachkommen, aber überlebende Eltern oder Geschwister, beträgt der gesetzliche Erbteil Ihres Ehepartners ¾. Hat die Erblasserin keine anderen gesetzlichen Erben, erbt der Ehepartner alles.

Der Pflichtteilsschutz des Ehepartners bleibt im Gegensatz zu jenem der Nachkommen ebenfalls gleich: Der überlebende Ehepartner erbt mindestens die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat die Erblasserin Nachkommen, erbt er mindestens 1/4. Hat sie keine Nachkommen, aber noch Eltern, erbt der Ehegatte mindestens 3/8. Hat sie schliesslich weder Nachkommen noch überlebende Eltern, erbt der Ehepartner mindestens ½.

Bei gemeinsamen Nachkommen kann die Erblasserin Ihrem Ehepartner wie bereits unter dem alten Recht die Nutzniessung am gesamten den Nachkommen zustehenden Erbteil zusprechen. Mit der Neuregelung des Pflichtteils der Nachkommen können die Erblasserin nun aber ihrem Ehegatten neu ½ zum Eigentum zuweisen und ½ zur Nutzniessung. Unter dem alten Recht konnte die Erblasserin ihrem Ehegatten ¼ zum Eigentum zuweisen und ¾ zur Nutzniessung.

Für den eingetragenen Partner gelten dieselben Regelungen wie für den Ehepartner. Dies betrifft auch die Nutzniessung, sofern gemeinsame Nachkommen aus Stiefkindadoption vorhanden sind.

(Siehe auch: «7 Antworten zum neuen Ergänzungsleistungsgesetz»)

3. Kann ich meinen Noch-Mann enterben?

Ja. Neu fällt der Pflichtteilsschutz bereits während des Scheidungsverfahrens weg und nicht erst mit dessen rechtskräftigem Abschluss. Die Bestimmungen gelten sinngemäss bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Bei einem Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren oder wenn die Erblasserin mindestens zwei Jahre von ihrem Mann getrennt lebt, hat dieser im Falle des Ablebens der Erblasserin keinen Pflichtteilsanspruch. Ebenso hat der Mann keinen Anspruch aus einem Testament oder Erbvertrag, sofern die Erblasserin diese Verfügung von Todes wegen vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens auf gemeinsames Begehren erlassen hat.

Abweichende Vereinbarungen zwischen der Erblasserin und ihrem Mann oder eine abweichende Anordnung zur Begünstigung des überlebenden Noch-Ehegatten bleiben möglich. Dasselbe gilt sinngemäss, wenn die Erblasserin in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

Aufgepasst: Der gesetzliche Erbanspruch bleibt auch unter dem neuen Erbrecht bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil bestehen. Möchte die Erblasserin verhindern, dass der Noch-Mann etwas erbt, muss sie das testamentarisch oder erbvertraglich so festlegen. Wie der aufgehobene Pflichtteilsschutz ist dies jedoch nur möglich bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren oder wenn die Partner bereits zwei Jahre getrennt gelebt haben.

4. Sind meine Eltern pflichtteilsberechtigt?

Nein. Während unter dem alten Recht die Eltern dann pflichtteilsberechtigt sind, wenn es keine überlebenden Nachkommen gibt, fällt dieser Pflichtteilsschutz per 1. Januar 2023 weg.

Praktische Auswirkungen hat diese Änderung insbesondere dann, wenn das Paar im Konkubinat lebt, keine Nachkommen aber überlebende Eltern hat. Das bis anhin geltende Recht ermöglichte es diesen Paaren, über maximal die Hälfte ihres Nachlasses frei verfügen zu können. Neu kann die Erblasserin ihren faktischen Lebenspartner vollständig begünstigen. Dasselbe gilt für den Ehepartner sowie für den eingetragenen Partner. Dies immer unter der Voraussetzung, dass die Erblasserin keine Nachkommen hat.

Aufgepasst: Der gesetzliche Erbanspruch bleibt auch unter dem neuen Erbrecht bestehen. Hat die Erblasserin keine Nachkommen und möchte sie nicht, dass die Eltern erben, muss sie dies in einer Verfügung von Todes wegen festhalten.

5. Erbt mein Konkubinatspartner?

Ein Konkubinatspartner erbt nur, wenn die Erblasserin ihn über eine Verfügung von Todes wegen begünstigt haben. Der Konkubinatspartner ist auch unter dem neuen Erbrecht nicht gesetzlich erbberechtigt.

Hat die Erblasserin überlebende Nachkommen oder Eltern, vergrössert sich aber im Vergleich zum bisherigen Recht der frei verfügbare Teil des Nachlasses. Sind Nachkommen vorhanden, kann die Erblasserin neu über die Hälfte des Nachlasses verfügen. Da das neue Erbrecht keinen Pflichtteilsschutz für Eltern mehr kennt, kann die Erblasserin ohne Nachkommen grundsätzlich über ihren gesamten Nachlass frei verfügen. Dies ist nur dann anders, wenn die Erblasserin noch verheiratet sind, kein Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren hängig ist und das Paar auch noch nicht zwei Jahre getrennt lebt.

Aufgepasst: Ohne testamentarische oder erbvertragliche Regelung riskiert die Erblasserin auch unter dem neuen Erbrecht, dass ihr Konkubinatspartner erbrechtlich leer ausgeht. Zudem erbt ihr allfälliger Noch-Ehepartner. Ist ein Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren hängig oder lebt das Paar seit zwei Jahren getrennt, kann die Erblasserin den Noch-Ehepartner allerdings enterben.

Das neue Erbrecht hat schliesslich keinen Einfluss auf das Steuerrecht. Konkubinatspartner sind erbsteuerrechtlich nicht privilegiert und müssen je nach Kanton bis zu 50% Erbschaftssteuern bezahlen.

6. Was ändert sich bei der Vorsorge?

Das Gesetz regelt neu ausdrücklich, dass Säule 3a-Guthaben in keinem Fall in den Nachlass fallen. Dies unabhängig davon, ob das Guthaben in einer Versicherungseinrichtung oder einer Bankstiftung liegt. Die begünstigten Personen haben einen eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch. Sie können sich das Guthaben unabhängig vom erbrechtlichen Verfahren auszahlen lassen. Steuerrechtlich gilt das Guthaben nicht als Erbe und wird entsprechend auch bei einem Konkubinatspartner zu einem reduzierten Satz versteuert.

Die (übrigen) Erben haben in Bezug auf ein Säule 3a-Guthaben keine direkten Rechte und namentlich keinen Ausgleichungsanspruch. Hingegen wird der Rückkaufswert beziehungsweise das Bankguthaben dem Vermögen der Erblasserin zur Bestimmung der Pflichtteile angerechnet.

Aufgepasst: Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die Erblasserin in ihrer Verfügung von Todes wegen auf die Vorsorgeregelung und namentlich auf die Begünstigten verweisen.

(Siehe auch: «Scheidung im Rentenalter: Was passiert mit AHV und Pensionskasse?»)

7. Kann ich mein Erbe zu Lebzeiten verschenken?

Ja. Neu sieht das Erbrecht aber ein grundsätzliches Schenkungsverbot nach Abschluss eines Erbvertrages vor. Ab Abschluss eines Erbvertrages sind Schenkungen insbesondere noch dann zulässig, wenn der Erbvertrag diese ausdrücklich zulässt.

Diese Einschränkung der Verfügungsfreiheit gilt zusätzlich zu der nach wie vor bestehenden Ausgleichspflicht unter gesetzlichen Erben und der möglichen Herabsetzungsklage bei der Verletzung eines Pflichtteils. Wie unter dem alten Erbrecht sind hier insbesondere Geschenke betroffen, welche die Erblasserin maximal 5 Jahre vor ihrem Tod gemacht hat. Gelegenheitsgeschenke sind von allen erbrechtlichen Regelungen ausgenommen. Das Gesetz definiert nicht, was unter Gelegenheitsgeschenke fällt.

Aufgepasst: Möchte eine Erblasserin auch nach Abschluss des Erbvertrages noch die Freiheit haben, Geschenke zu machen, sollte sie dies im Erbvertrag festlegen beziehungsweise den Erbvertrag entsprechend anpassen. (Siehe auch: «Darf meine Mutter ihr Vermögen meinem Bruder schenken?»)

Aktualisiert am 11. Dezember 2025


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