Familie
Scheidung im Rentenalter: Was passiert mit AHV und Pensionskasse?
Die Ausgleichskasse berechnet bereits bei der gerichtlichen Trennung die AHV-Rente neu. Das Gericht entscheidet über die Teilung der Rente aus der beruflichen Vorsorge.
Mit der gerichtlichen Trennung oder mit der Scheidung werden aus der plafonierten Ehepaarrente zwei Einzelrenten. Ebenso beeinflusst der neue Zivilstand die Rente aus der beruflichen Vorsorge. Insbesondere hat sich seit dem 1. Januar 2017 die rechtliche Lage von verheirateten beziehungsweise verpartnerten Personen, welche keine eigene berufliche Vorsorge aufbauen konnten, verbessert.
Ausgleichskasse berechnet nach Scheidung AHV-Rente neu
Nach einer gerichtlichen Trennung oder nach einer Scheidung berechnet die Ausgleichskasse die AHV-Renten des Ex-Ehepaars neu. Die Gesamtsumme der beiden Einzelrenten ist in der Regel höher als die für ein Ehepaars ausbezahlten zwei Renten, da letztere plafoniert werden. Aktuell beträgt die Maximalrente für eine Einzelperson 2 390 CHF (Minimalrente 1 195 CHF) und für ein Ehepaar 3 585 CHF. Diese Ansätze gelten auch für eingetragene Partnerschaften.
Aufgepasst: Ändern sich die persönlichen Verhältnisse wie eben durch eine Trennung, muss sich die Rentenbezügerin bei der Ausgleichskasse melden.
Ausgleich Pensionskassenguthaben trotz Rentenalter
Seit dem 1. Januar 2017 teilt das Gericht die Mittel aus der beruflichen Vorsorge auch dann auf, wenn ein Ehegatte beziehungsweise ein eingetragener Partner bereits Leistungen aus der Pensionskasse bezieht. Das Gericht rechnet den zugesprochenen Rentenanteil in eine lebenslange Rente um. Die Pensionskasse des verpflichteten Ehegatten oder des verpflichteten Partners richtet die Rente aus oder überträgt sie in die Vorsorge des berechtigten Ehegatten. Dieses Vorgehen ist unabhängig vom gewählten Güterstand immer dasselbe, namentlich auch bei einer Gütertrennung.
Aktualisiert am 15. Dezember 2022