Unterwegs
Was mache ich, wenn ein Fussballfan meinen Privatparkplatz nutzt?

Ist der eigene Parkplatz von einem Unberechtigten besetzt, kann ein richterliches Verbot helfen. Selbsthilfe in Form von Zuparken oder Abschleppen kann teuer werden.
Nicht erlaubt ist es, das störende Fahrzeug zuzuparken. Der an sich berechtigten Person droht so eine Anzeige wegen Nötigung. Auch das Abschleppen eines fremden Fahrzeuges kann für sie unangenehme Folgen haben. Denn sie muss die Abschleppkosten vorschiessen und dann in einem allfälligen Zivilprozess nachweisen, dass die Massnahme verhältnismässig war. Gelingt ihr das nicht, bleibt sie auf den Kosten sitzen.
Bussen verteilen darf eine Privatperson ebenfalls nicht. Wer jedoch unberechtigt abgestellte Fahrzeuge auf seinem Privatparkplatz verhindern will, kann beim zuständigen Gericht ein gerichtliches Verbot beantragen. Dieses Verbot sanktioniert die Störung des Besitzes auf Antrag mit einer Busse bis zu CHF 2 000.
Zuparken ist nicht erlaubt
Ist der Privatparkplatz besetzt, darf auch eine berechtigte Person ihr Fahrzeug nicht so hinstellen, dass der fehlbare Lenker blockiert ist. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Person schnell erreichbar ist und ihr Fahrzeug unmittelbar wegstellt, wenn der fehlbare Lenker wegfahren möchte. Ist dies nicht der Fall, erfüllt das Zuparken den Tatbestand der Nötigung. (Siehe auch: «Dürfen Festivalbesucher auf dem Trottoir parkieren?»)
Eigentümerin kann auf Abschleppkosten sitzenbleiben
Die Parkplatzeigentümerin darf ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen, da dieses sie in ihrem Besitz stört. Die Wahrscheinlichkeit jedoch, dass sie auf den Abschleppkosten sitzenbleibt, ist recht hoch. Denn in einem allfälligen Gerichtsverfahren müsste sie nachweisen, dass das Abschleppen erforderlich war, sie also das Problem nicht mit einem vertretbaren Aufwand anders hätte beheben können. (Siehe auch: «Polizei transportiert Auto ab wegen Fasnacht: Muss ich zahlen?»)
Privatperson darf keine Parkbussen verteilen
Die Eigentümerin eines Privatparkplatzes hat ein Interesse daran, dass ihr Parkplatz nicht von Unberechtigten genutzt wird. Sie darf aber gleichwohl keine Bussen verteilen. Verfügt sie für ihren Parkplatz jedoch über ein gerichtliches Verbot und hat sie dieses an «gut sichtbarer Stelle» angebracht, kann sie bei Missachtung dieses Verbots jedoch Strafantrag bei der Polizei stellen. Oft stellt die zuständige Polizei dafür Online-Formulare zur Verfügung, denen der Antragsteller in aller Regel der Nachweis des gerichtlichen Verbots beilegen muss. Teilweise rät die Polizei auch dazu, das Doppel des Strafantrages unter den Scheibenwischer des unberechtigt abgestellten Fahrzeuges zu klemmen.
Wenn eine Privatperson auch keine Parkbussen aussprechen darf, darf sie gleichwohl eine Umtriebsentschädigung verlangen. Dabei muss sie aber nachweisen, dass diese Entschädigung ausschliesslich jene Kosten deckt, die ihr direkt durch das unberechtigte Parkieren entstanden sind. (Siehe auch: «Darf ich als Mann auf einem Frauenparkplatz parken?»)