Familie

Was muss ich als Single bei meinem Testament beachten?

Das per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzte neue Erbrecht gibt der Erblasserin mehr Freiheiten. Damit sie von diesen Freiheiten profitieren kann, muss sie aber ihren Nachlass regeln. Dies gilt zum einen für das Erbe an sich, zum anderen aber indirekt auch für die Vorsorge.

Singles ohne direkte Nachkommen können neu über ihren gesamten Nachlass frei verfügen. Auf die Vorsorgegelder hat das Erbrecht keinen direkten Einfluss, da diese der vorsorge- und sozialversicherungsrechtlichen Gesetzgebung unterstehen. Bei der Pensionskasse besteht für einen Single kaum Handlungsspielraum. Hingegen kann er, sofern er keine direkten Nachkommen hat, Erben einsetzen und diese bei seiner Säule 3a als begünstigte Personen bestimmen. (Siehe auch: «7 Antworten zum neuen Erbrecht»)

Neues Erbrecht verkleinert Pflichtteile

Das neue Erbrecht gibt der Erblasserin einen grösseren Handlungsspielraum. Zum einen verkleinert sich der Pflichtteil allfälliger Kinder auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zum anderen fällt der Pflichtteil der Eltern ganz weg. Damit kann die Erblasserin über die Hälfte ihres Nachlasses frei verfügen, sofern sie Kinder hat. Hat sie keine Nachkommen, kann sie über ihren ganzen Nachlass frei verfügen.

Aufgepasst: Das neue Erbrecht hat keinen Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge. Wer verhindern will, dass gesetzliche Erben oder letzten Endes der Staat vom Nachlass profitiert, muss seinen Nachlass mit Testament oder Erbvertrag regeln.

Erbrecht auf Vorsorgegelder nicht anwendbar

Was mit den Guthaben aus der 2. und 3. Säule nach dem Tod der versicherten Person passiert, ist nicht im Erbrecht geregelt. Vielmehr sind hier die vorsorge- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen anwendbar. Allerdings knüpfen diese teilweise an die Erbberechtigung.

Die Pensionskasse kann in ihrem Reglement neben Ehepartnern und Kindern weitere Personen begünstigen. Sie ist dabei aber an die gesetzlichen Einschränkungen gebunden und darf die Hinterlassenenleistungen nur an einen abschliessend definierten Kreis von Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen auszahlen. So insbesondere an den Konkubinatspartner (Siehe auch: «Drei Jahre Konkubinat: Darf die Pensionskasse Leistungen auszahlen?») oder an gesetzliche Erben. Sind keine solchen potentiell begünstigten Personen vorhanden oder hat die versicherte Person die Begünstigung nicht gemäss Reglement aufgegleist, fällt das angesparte Altersguthaben als so genannter Mutationsgewinn zurück an die Pensionskasse. (Siehe auch: «Ich lasse mir meine Pensionskasse auszahlen. Muss ich das versteuern?»)

Auch bei der Säule 3a, der so genannten gebundenen Vorsorge gibt es einen abschliessend definierten Kreis von begünstigten Personen. Ein Single ohne direkte Nachkommen kann selber wählen, an wen das Guthaben im Todesfall geht, indem er die zu begünstigende Person als Erben einsetzt.

Bei der Säule 3b handelt es sich um eine freie Vorsorge. Die versicherte Person kann selber und frei entscheiden, wen sie begünstigen will.