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Ich lasse mir meine Pensionskasse auszahlen. Muss ich das versteuern?

Wer sich sein Pensionskassenguthaben auszahlen lässt, muss dies grundsätzlich versteuern. Die Höhe der Steuern hängt von verschiedenen Umständen wie etwa dem Steuerdomizil oder dem Zivilstand ab. In wenigen Ausnahmesituationen entfällt die Kapitalauszahlungssteuer.

Bei der Auszahlung eines Pensionskassenguthabens fällt in aller Regel eine Kapitalauszahlungssteuer an. Dies gilt sowohl für die Bundessteuer als auch für die kantonalen Steuern und die Gemeindesteuern. Zwar gilt überall ein Vorsorgetarif, die Höhe der Steuer kann aber gleichwohl stark variieren.

Grosse Unterschiede bei der Höhe der Steuern

Das Steuerrecht privilegiert die Auszahlung von Pensionskassenguthaben. Die Besteuerung einer Freizügigkeitsleistung erfolgt unabhängig von der Besteuerung des Vermögens und des Einkommens. Diese haben damit keinen Einfluss auf die Höhe der Kapitalauszahlungssteuer.

Bei der Bundessteuer gilt ein Vorsorgetarif in der Höhe von einem Fünftel des regulären Tarifs. Die Höhe der kantonalen Steuern hängt zunächst stark davon ab, wo die versicherte Person ihr Steuerdomizil hat. Weiter können der Zivilstand, allfällig vorhandene Kinder, das eigene Alter und die Konfession die Höhe des Steuersatzes beeinflussen.

Zentral ist schliesslich die Höhe des Auszahlungsbetrages. Dieser kann der Progression unterliegen, der Steuersatz ist also umso höher, je höher der Auszahlungsbetrag liegt. Teilweise zählen die Kantone Auszahlungen an Ehegatten oder eingetragene Partner zusammen, was zu einer weiteren Progression führen kann. Die versicherte Person kann die Progression allenfalls vermeiden, indem sie sich ihr Pensionskassenguthaben gestaffelt auszahlen lässt.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung bietet auf ihrer Website einen Steuerrechner an, mittels welchem die steuerpflichtige Person die voraussichtliche Höhe der Kapitalauszahlungssteuer berechnen kann.

Ausnahmen von der Kapitalauszahlungssteuer

Keine Bundessteuern und keine kantonalen Steuern bezahlt, wer eine Kapitalzahlung der Pensionskasse erhält, diese aber innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet.

Wer sich das Pensionskassenguthaben schliesslich auszahlen hat lassen, es aber der Vorsorgeeinrichtung zurückerstattet, erhält die bezahlten Steuern auf Gesuch hin zurück. Die Rückzahlung erfolgt ohne Zinsen. (Siehe auch: «Ich wandere aus. Kann ich mir die Pensionskasse auszahlen lassen?»)

Aktualisiert am 9. Februar 2023