Gesundheit

Drei Jahre Konkubinat: Darf die Pensionskasse Leistungen auszahlen?

Eine Pensionskasse darf Hinterlassenenleistungen an Konkubinatspartner zulassen. Um Anrecht auf ein Todesfallkapital zu haben, muss die hinterbliebene aber mindestens fünf Jahre mit der versicherten Person zusammengelebt haben. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2018 bestätigt.

Eine Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement die Auszahlung von Hinterlassenenleistungen an weitere begünstigte Personen wie Konkubinatspartner erlauben. Sie darf dabei aber nicht von der gesetzlichen Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Lebensgemeinschaft abweichen.

Konkubinatspartnerin erhält keine Hinterlassenenleistung

Ein Mann beantragt, seine Pensionskasse soll das Todesfallkapital nicht seiner Ehefrau, sondern seiner Lebenspartnerin auszahlen. Nachdem der Mann verstorben ist, erhebt die Witwe Anspruch auf das Todesfallkapital. Die Pensionskasse verweigert ihr die Auszahlung, da die Lebenspartnerin Anspruch darauf habe. Die Witwe klagt vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht erfolgreich gegen diesen Entscheid. Die Pensionskasse zieht den Fall vor Bundesgericht, welches die Beschwerde abweist.

Fünfjähriges Konkubinat ist Minimum für die Auszahlung des Todesfallkapitals

Die Begünstigung von Personen über die gesetzlich Berechtigten hinaus gehört zur überobligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Pensionskasse kann den Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auf weitere Begünstigte ausdehnen. Während sie aber strenger als das Gesetz sein und den Kreis eng fassen oder das Konkubinat restriktiver definieren darf, darf sie nicht grosszügiger sein. (Siehe auch: «Gibt es ein Pensionskassensplitting nach Auflösung des Konkubinats?»)

Eine Auszahlung darf nur erfolgen, wenn die Lebensgemeinschaft beständig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die versicherte die hinterbliebene Person in erheblichem Masse unterstützt hat oder gemeinsame, unterhaltsbedürftige Kinder vorhanden sind. Ohne diese Voraussetzungen gilt ein Konkubinat gemäss Gesetzgeber erst dann als beständig, wenn es mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei einer kürzeren Dauer darf die Vorsorgeeinrichtung keine Leistungen auszahlen. Die reglementarische Bestimmung der Pensionskasse, wonach sie das Todesfallkapital bereits nach dreijähriger Lebensgemeinschaft auszahlt, ist bundesrechtswidrig.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Pensionskasse ab und verpflichtet sie zur Übernahme der Gerichtskosten in der Höhe von 500 CHF sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung im Umfang von 2 400 CHF.

Aktualisiert am 9. Februar 2023