Familie

Gibt es ein Pensionskassensplitting nach Auflösung des Konkubinats?

Nach der Auflösung des Konkubinats gibt es anders als bei der Ehescheidung oder der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft keinen Vorsorgeausgleich. Hingegen sind Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse auch für Konkubinatspaare möglich.

Bei der Ehescheidung und der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist die Teilung der Austrittsleistungen gesetzlich vorgegeben. Das Konkubinat ist gesetzlich nicht geregelt und entsprechend ist auch der Vorsorgeausgleich nicht möglich. Hingegen kann die Pensionskasse reglementarisch festhalten, dass die Konkubinatspartnerin nach dem Tod der versicherten Person Hinterlassenenleistungen erhält.

(Siehe auch: «Scheidung im Rentenalter: Was passiert mit AHV und Pensionskasse?»)

Nach Konkubinat keine Aufteilung des Pensionskassenvermögens

Ungeachtet dessen, ob die Konkubinatspartnerin ihrem Partner die Erwerbstätigkeit durch die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder überhaupt erst ermöglicht hat, hat sie nach Auflösung des Konkubinats keinen Anspruch auf einen Anteil des während dieser Zeit angehäuften Pensionskassenvermögens.

Dies ist gesetzlich zwingend festgesetzt und weder die Pensionskasse noch das Konkubinatspaar selbst können hier etwas anderes regeln.

PK-Leistungen nur nach Tod des Konkubinatspartners

Die Pensionskasse kann in ihrem Reglement die Konkubinatspartnerin als begünstigte Person vorsehen.

Dabei ist es zwingend, dass das Konkubinatspaar bis zu dem Tod des Versicherungsnehmers mindestens fünf Jahre ununterbrochen zusammen gelebt hat oder dass die hinterbliebene Konkubinatspartnerin für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Die Pensionskasse darf in ihrem Reglement keine grosszügigere Regelung verankern.

Aufgepasst: Die Pensionskasse zahlt die Hinterlassenenleistung grundsätzlich nur aus, wenn die versicherte Person die reglementarischen Bestimmungen erfüllt. Namentlich muss sie in der Regel rechtzeitig die schriftliche Begünstigtenerklärung einreichen. (Siehe auch: «Reicht es, wenn die Pensionskasse mich via Internet informiert?»)

Aktualisiert am 15. Dezember 2022