Gesundheit

Wer haftet, wenn ich mir auf einem vereisten Trottoir das Bein breche?

In einem ersten Schritt zahlt die Unfallversicherung der verunfallten Person. Die Versicherung kann dann erfolgreich Rückgriff auf die Eigentümerin des Trottoirs nehmen, wenn diese ihre Pflicht zur Schneeräumung vernachlässigt hat.

Wer in der Schweiz wohnt, ist in aller Regel obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, entweder via Unfallversicherung oder via Krankenkasse. Die Versicherung und auch die verunfallte Person kann aber ihre Kosten von der Werkeigentümerin, in der Regel einer Gemeinde, zurückfordern, wenn diese keinen oder nur einen mangelhaften Winterdienst geleistet hat.

Unfallversicherung zahlt nach Sturz

Arbeitnehmer sind ab einem Pensum von 8 Stunden / Woche durch die Unfallversicherung auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Auch bei der Arbeitslosenkasse gemeldete Erwerbslose sind via Unfallversicherung gedeckt, Nichterwerbstätige via Krankenkasse. Vom Obligatorium ausgenommen sind in der Schweiz wohnhafte selbstständig Erwerbstätige, diese können sich freiwillig versichern. Eine Versicherung muss der versicherten verunfallten Person mindestens den im Unfallversicherungsgesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren. (Siehe auch: «Unfallversicherung und Unfallprävention»)

Gemeinde muss Trottoir räumen

Ist der Unfall passiert, weil die Werkeigentümerin das Trottoir nicht oder nur mangelhaft geräumt hat, kann die Unfallversicherung auf sie Rückgriff nehmen. Auch die verunfallte Person kann die Gemeinde für diejenigen Kosten, welche die Unfallversicherung nicht übernimmt, haftbar machen.

In der Regel liegt das Trottoir auf öffentlichem Grund, womit die Verantwortung hier beim Gemeinwesen liegt. Es ist also die Gemeinde, die dafür sorgen muss, dass bei bestimmungsgemässer Nutzung des Trottoirs niemand zu Schaden kommt. Es liegt also in der Verantwortung der Gemeinde, Winterdienst zu leisten, also beispielsweise salzen, splitten oder den Schnee wegräumen. (Siehe auch: «Wer haftet bei einer Dachlawine?»)

Nicht jedes vereiste Trottoir ist mangelhaft

Wie das Bundesgericht schreibt, führt jedoch der «blosse Umstand, dass sich im Zusammenhang mit Glatteis und Schneeglätte auf einem Fussweg oder eine Strasse ein Unfall ereignet» nicht zwingend zu einer Haftung der Werkeigentümerin. Die Aufwendungen des Gemeinwesens für den winterlichen Strassendienst müssen vielmehr im vernünftigen Verhältnis zu seinen Mitteln und zu seinen übrigen Auslagen stehen.

Schliesslich darf die Werkeigentümerin davon ausgehen, dass die Nutzer des Trottoirs vernünftig handeln und so beispielsweise wintertaugliche Schuhe tragen. Rutscht jemand mit High Heels auf einem schneebedeckten Trottoir aus, wird die Gemeinde nicht zahlen müssen. (Siehe auch: «Wer haftet bei einem Unfall auf der Schlittelpiste?»)

Aktualisiert am 25. Januar 2024