Unfall

Unfallversicherung & Unfallprävention

Wie können sich Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige für den Fall eines Unfalls absichern? Was sind ihre Rechte und Pflichten? Was muss eine Arbeitgeberin tun, um Unfälle zu verhindern?

Wie bin ich als Arbeitnehmer unfallversichert?

Der in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer ist obligatorisch unfallversichert. Die Versicherung ruht, wenn er der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht. Arbeitet er weniger als 8 Stunden / Woche für eine Arbeitgeberin, ist er nur gegen Berufsunfälle versichert. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten hier als Berufsunfälle.

Die Arbeitgeberin zahlt die Prämien für die Berufsunfallversicherung, der Arbeitnehmer jene für die Nichtberufsunfallversicherung. Eine abweichende Regelung zugunsten des Arbeitnehmers ist möglich. Die Arbeitgeberin zieht den Anteil von der Prämie des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Der Versicherer muss den Arbeitnehmer auf Anfrage über seine Rechte und Pflichten aufklären

Wie bin ich als Arbeitsloser unfallversichert?

Der Arbeitnehmer bleibt obligatorisch unfallversichert, wenn er arbeitslos gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz wird . Die Arbeitslosenkasse zieht höchstens zwei Drittel der Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung von der Arbeitslosenentschädigung ab.

Fristen & Formvorschriften

Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer

• das Arbeitsverhältnis beginnt oder

• erstmals Lohn erhält oder

• spätestens wenn er sich auf den Weg zur Arbeit begibt.

Die Versicherung endet

• mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört

• für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt oder die Entschädigungen bezogen worden sind.

Der Versicherer muss es dem Arbeitnehmer ermöglichen, den Vertrag bis zu sechs Monate zu verlängern. Der Arbeitnehmer und der Versicherer müssen diese Verlängerung vor Ende der Versicherung vereinbaren. Die Arbeitgeberin bzw. die Arbeitslosenkasse müssen den Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Verlängerung informieren

Wie bin ich als selbstständig Erwerbstätiger unfallversichert?

Ein selbstständig Erwerbstätiger mit Wohnsitz in der Schweiz kann sich und seine nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder freiwillig versichern. Dies ist auch dann möglich, wenn er teilweise als Arbeitnehmer tätig ist. Der Versicherer kann den Vertragsabschluss in begründeten Fällen ablehnen. Bezahlt ein selbstständig Erwerbstätiger die Prämie nicht oder macht er unwahre Angaben, kann der Versicherer ihn ausschliessen. Ohne freiwillige Unfallversicherung muss sich der selbstständig Erwerbstätige bei der Krankenkasse gegen Unfall versichern, welche aber nur die Behandlungskosten übernimmt.

Fristen & Formvorschriften

Der Vertrag ist schriftlich. Er muss namentlich den Beginn, die Mindestdauer und das Ende der Versicherung regeln.

Der Vertrag endet mit

der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder

der Aufgabe der Mitarbeit als Familienmitglied oder

dem Einbezug in die obligatorische Versicherung.

Der Vertrag kann vorsehen, dass die Versicherung nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten fortbesteht. Der Versicherer muss den selbstständig Erwerbstätigen vor Ausschluss aus der Versicherung wegen Nichtbezahlens der Prämie schriftlich mahnen.

Unfallversicherung für Nichterwerbstätige

Wohnt der Arbeitnehmer in der Schweiz und arbeitet er weniger als 8 Stunden pro Woche bei einer Arbeitgeberin, muss er sich über seine Krankenkasse gegen Unfall versichern, wobei die Krankenkasse nur die Behandlungskosten und keine Taggelder übernimmt. Sobald der Arbeitnehmer mehr arbeitet, kann er dies der Krankenkasse melden, welche die Unfalldeckung sistiert.

Fristen & Formvorschriften

Unfälle sind über die Krankenversicherung gedeckt, sobald die Unfalldeckung nach dem Unfallversicherungsgesetz aufhört.

Die Krankenkasse muss den Arbeitnehmer über sein Recht, die Unfalldeckung zu sistieren, beim Beitritt zur sozialen Krankenversicherung schriftlich informieren. Nach dem Antrag des Arbeitnehmers beginnt die Sistierung frühestens am ersten Tag des folgenden Monats.

Unfallprävention am Arbeitsplatz

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, alle notwendigen und angemessenen Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen zu treffen und deren Kosten zu übernehmen. Der Arbeitnehmer muss sie dabei unterstützen. Er muss insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen und die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen.

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