Familie

Wie lange dürfen Kinder nachts unterwegs sein?

An Halloween scheiden sich die Geister. Solange Sie das Kindeswohl beachten, bestimmen aber Sie als sorgeberechtigte Person, wie lange Ihr Kind um die Häuser ziehen darf. In vereinzelten kommunalen Polizeiverordnungen sind nächtliche Ausgangssperren verankert, die aber verfassungsrechtlich umstritten sind.

Sind Sie sorgeberechtigt, entscheiden grundsätzlich Sie darüber, ob und wie lange Ihr Kind an fremden Haustüren klingeln und «Süsses oder Saures!» rufen darf. Die elterliche Sorge dient aber dem Kindeswohl und Sie müssen eingreifen, sofern der nächtliche Halloweenumzug dieses gefährdet. Kommunal verankerte Ausgangssperren für Kinder und Jugendliche existieren noch vereinzelt, hätten vor Gericht aber kaum Bestand.

Sind die Eltern einverstanden, dürfen Kinder um die Häuser ziehen

Ihre Kinder dürfen an Halloween als Hexen, Skelette oder sonstwie verkleidet um die Häuser ziehen und Süssigkeiten einsammeln, sofern Sie ihnen das erlauben. Selbst wenn die Kinder in einigen Kantonen am 1. November wieder frühmorgens in der Schule antraben müssen, ist damit das Kindeswohl in aller Regel noch nicht gefährdet. (Siehe auch: «Was droht mir, wenn ich rohe Eier an Nachbars Haus werfe?»)

Gesetzliche Grundlage für Ausgangssperre

Einige Gemeinden haben in ihren Polizeireglementen eine nächtliche Ausgangssperre für Kinder und Jugendliche verankert. Diese Ausgangssperre betrifft deren persönliche Freiheit sowie die Versammlungsfreiheit. Kantonale Gerichte haben solche Ausgangssperren als verfassungswidrig beurteilt, namentlich weil sie unverhältnismässig sind. Einen Bundesgerichtsentscheid gibt es dazu jedoch (noch) nicht.

(Siehe auch: «Muss ich meine 15-jährige Tochter ans Open-Air Festival begleiten?»