Behörden
7 Antworten zu den neuen Steuerabzügen
Seit 2023 gleicht das EFD bei der Bundessteuer die kalte Progression wieder aus.
Per 1. Januar 2023 traten zahlreiche Anpassungen in der Steuerrechtsgesetzgebung in Kraft, welche insbesondere die Höhe der Abzüge betreffen. Die meisten Anpassungen sind auf den Ausgleich der kalten Progression zurückzuführen, den das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erstmals seit 2012 wieder umsetzte.
1. Zahle ich wegen der Inflation höhere Steuern?
Damit die steuerpflichtigen Personen wegen der Preissteigerungen steuerlich nicht stärker belastet werden, hat das EFD die Tarife und Abzüge der direkten Bundessteuer per 1. Januar 2023 angepasst. Per 1. Januar 2026 hat das EFD die Abzüge erneut angepasst.
Den Kantonen ist es freigestellt, ob sie für ihre Steuern die kalte Progression ebenfalls ausgleichen.
2. Ab welchem Einkommen zahle ich die direkte Bundessteuer?
- Einzelpersonen zahlen neu ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 15 200 die direkte Bundessteuer.
- Ehepaare in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zahlen neu ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 29 700 die direkte Bundessteuer.
3. Welchen Betrag kann ich für die Aus- und Weiterbildung abziehen?
Neu darf die steuerpflichtige Person CHF 13 000 an berufsorientierten Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten von den Einkünften abziehen.
Siehe auch: «Kann ich die Weiterbildungskosten von den Steuern abziehen?»
4. Welchen Betrag darf ich von unserem Einkommen als Ehepaar abziehen?
Das steuerpflichtige Ehepaar darf nach wie vor 50 Prozent vom niedrigeren Erwerbseinkommen abziehen. Das EFD hat jedoch den Mindestbetrag auf CHF 8 600 sowie den Maximalbetrag auf CHF 14 100 erhöht.
5. Welchen Betrag darf ich für die Kosten des Arbeitswegs abziehen?
Die steuerpflichtige Person darf neu die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3 300 abziehen.
Siehe auch: «Hohe Pendlerkosten – habe ich Anspruch auf Auslagenersatz?» und «Darf ich mein Velo und das öV-Abonnement steuerlich abziehen?»
6. Wie hoch ist der Kinderabzug?
Das EFD hat den Kinderabzug auf CHF 6 800 erhöht. Berechtigt zum Abzug ist nach wie vor diejenige steuerpflichtige Person, die für den Unterhalt des minderjährigen oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind sorgt. Werden die Eltern getrennt besteuert, wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt. Dies, sofern das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden.
7. Welchen Betrag darf ich für die Kinderbetreuung abziehen?
Unabhängig von der Ausgleichung der kalten Progression trat am 1. Januar 2023 auch die Anpassung des Betreuungsabzuges in Kraft. Neu beträgt der zulässige Maximal-Abzug für die Kosten der Kinderdrittbetreuung bei der Direkten Bundessteuer CHF 25 800. Nach wie vor müssen die Kosten im direkten Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
Welcher Betrag bei den kantonalen Steuern abzugsfähig ist, hängt vom jeweiligen Kanton ab. Die zulässigen kantonalen Abzüge variieren entsprechend stark.
Siehe auch: «Studium mit Kind: Habe ich Anspruch auf Kinderbetreuung?»
Aktualisiert am 1. Januar 2026