Familie

Studium mit Kind: Habe ich Anspruch auf Kinderbetreuung?

Das kommt auf das Alter Ihrer Kinder und auf ihren Wohnort an.

Während Vorschulkinder keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben, verankert die «Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule» (HarmoS-Konkordat) Tagesstrukturen für Kinder in der obligatorischen Schule.

Betreuung von Kindern im Vorschulalter

Die familienexterne Betreuung von Kindern im Vorschulalter liegt in der Kompetenz der Kantone, koordiniert durch die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK). Dem Bund kommt bei der Regelung der familienergänzenden Kinderbetreuung lediglich unterstützende Funktion zu. Auf dieser Basis hat er das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung erlassen, mit welchem er unter anderem Finanzhilfen an Kindertagesstätten ausrichten kann. Diese Finanzhilfen sollen insbesondere die Drittbetreuungskosten der Eltern reduzieren. Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder im Vorschulalter wird damit aber nicht verankert.

Betreuung von Kindern in der obligatorischen Schule

Das HarmoS-Konkordat hält fest, dass die Kantone ein «bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit» zur Verfügung stellen müssen. Die Erziehungsberechtigten müssen für die Nutzung dieser Tagesstrukturen grundsätzlich bezahlen.

Allerdings gelten diese Eckwerte nur in den Kantonen, die dem HarmoS-Konkordat beigetreten sind: Schaffhausen, Glarus, Waadt, Jura, Neuenburg, Wallis, St. Gallen, Zürich, Genf, Tessin, Bern, Freiburg, Basel-Stadt, Solothurn und Basel-Land. Auch diese können selbst bestimmen, wann sie den Bedarf an einer Tagesstruktur als gegeben betrachten: Sehen sie im konkreten Fall keinen Bedarf – etwa weil nur vereinzelte Familien eine Betreuung benötigen – müssen sie keine Tagesstruktur zur Verfügung stellen.

Förderung von Bildung

In seiner Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2013-2016 hat der Bundesrat festgehalten, dass Studierende mit Kindern ihr Studium überdurchschnittlich häufig unter- und abbrechen. Unter anderem deswegen hat der Bundesrat die Universitäten und die Eidgenössisch-Technischen Hochschulen daran erinnert, dass ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung – und damit auch für den Ausbau der familienergänzenden Kinderbetreuung – notwendig ist. Einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz gibt es aber auch auf dieser Basis nicht.