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Darf ich mein Velo und das öV-Abonnement steuerlich abziehen?

Die Kosten für den Arbeitsweg sind abzugsfähige Berufskosten. Dabei ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, welches Verkehrsmittel die steuerpflichtige Person wählt. Eine Kumulation der Abzüge für Velo und öV ist grundsätzlich zulässig.

Die steuerpflichtige Person darf sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den kantonalen Steuern die für ihren Arbeitsweg aufgewendeten Fahrtkosten von dem steuerbaren Einkommen abziehen. Dies gilt auch dann, wenn sie für die Fahrt unterschiedliche Verkehrsmittel nutzt.

Velopauschale darf mit öV-Abo kombiniert werden

Abzugsfähig sind die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Auf Bundesebene gilt hier ab dem 1. Januar 2023 ein Maximalbetrag von CHF 3 200. Die Kantone können ihren Maximalbetrag frei festlegen.

Dabei gelten als abzugsfähige Fahrkosten die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die notwendigen Kosten pro gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist.

Ist nun die Haltestelle des öffentlichen Verkehrs nur mit einem privaten Verkehrsmittel zu erreichen, kann die steuerpflichtige Person dies bis zum oben genannten Maximalbetrag vom steuerbaren Einkommen abziehen. Das gilt gemäss Bundesgericht auch, wenn die steuerpflichtige Person dafür das Velo nutzt. Es hat so einen steuerpflichtigen Velofahrer geschützt, der neben dem öV-Abo auch die Velopauschale geltend gemacht hat: «Eine Differenzierung anhand dessen, ob der Berufsweg mit verschiedenartigen Verkehrsmitteln bewältigt wird, findet im Gesetz keine Stütze».

Aktualisiert am 8. Dezember 2022