Familie

7 Antworten zu der «Ehe für alle»

Der Bundesrat hat per 1. Juli 2022 die «Ehe für alle» in Kraft gesetzt. Wir beantworten die sieben wichtigsten Fragen dazu.

Kann ich eine neue Partnerschaft eintragen lassen?

Nein, in der Schweiz ist das nicht mehr möglich.

Kann ich meine im Ausland eingetragene gemischtgeschlechtliche Partnerschaft anerkennen lassen?

Ja, das ist neu möglich. Sie können ab dem 1. Juli 2022 die Eintragung Ihrer Partnerschaft in das Schweizerische Personenstandsregister beantragen.

Aufgepasst: Die kantonale Zivilstandsbehörde entscheidet, ob es sich bei der im Ausland eingetragenen Partnerschaft um eine eheähnliche Partnerschaft handelt oder um eine Lebensgemeinschaft ohne eheähnliche Wirkung. Letztere können Sie nicht eintragen lassen.

Kann ich meine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln?

Ja. Ab dem 1. Juli 2022 können Sie jederzeit gemeinsam vor dem Zivilstandsbeamten erklären, dass Sie Ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen.

Dafür müssen Sie persönlich vor dem Zivilstandsbeamten in dem Amtsraum erscheinen, ihre Personalien und ihre eingetragene Partnerschaft mittels Dokumenten belegen sowie die Umwandlungserklärung eigenhändig unterzeichnen. Wenn Sie das wünschen, nimmt der Zivilstandsbeamte die Umwandlungserklärung in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeugen im Trauungslokal entgegen.

Weisen Sie nach, dass es für Sie offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, kann der Zivilstandsbeamte die Umwandlungserkärung ausserhalb der Amtsräume entgegennehmen.

Sobald die Umwandlungserklärung vorliegt, gelten Sie als verheiratet.

Können wir als gleichgeschlechtliches Paar gemeinsam Kinder adoptieren?

Ja. Als gleichgeschlechtliches Paar können Sie gleich wie ein gemischtgeschlechtliches ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn Sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind.

Sind Samenspenden, Eizellenspenden und Leihmutterschaft erlaubt?

Die Samenspende ist nach wie vor erlaubt und führt neu auch bei zwei miteinander verheirateten Frauen zu einem abgesicherten Kindesverhältnis. Voraussetzung ist, dass die Samenspende gemäss den Vorgaben des Fortpflanzungsmedizingesetzes erfolgt ist. Dies deswegen, um das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zu gewährleisten. (Siehe auch: «Wie erhalte ich als Spenderkind Informationen über meinen Vater?») Ist das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt worden und können Sie das ärztlich bestätigen, gilt die Ehefrau der Mutter automatisch als «anderer Elternteil» und weder sie noch das Kind können das Kindesverhältnis anfechten.

Verboten bleiben jedoch die Ei- und die Embryonenspende wie auch die Leihmutterschaft. (Siehe auch: «Muss ich meine von einer Leihmutter ausgetragenen Kinder adoptieren?»)

Gilt für gleichgeschlechtliche Paare derselbe ordentliche Güterstand?

Ja. Für verheiratete Paare gilt unabhängig des Geschlechts der Ehepartner der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser gilt ab der Eheschliessung.

Haben Sie Ihre eingetragene Partnerschaft umgewandelt, gilt der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ab dem Zeitpunkt der Umwandlung und damit nicht rückwirkend. Haben Sie mit Ehe- oder Vermögensvertrag etwas anderes vereinbart, gilt diese Vereinbarung. Diese bleibt auch nach der Umwandlung gültig.

Haben Sie als gleichgeschlechtliches Paar vor dem 1. Juli 2022 im Ausland geheiratet, gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern Sie nicht in einem Ehe- oder Vermögensvertrag etwas anderes vereinbart haben. Sie können zudem Ihrem Partner schriftlich mitteilen, dass Sie die Rückwirkung ausschliessen, der neue Güterstand also erst ab dem 1. Juli 2022 gilt. Diese Mitteilung muss vor dem 1. Juli 2022 erfolgen.

Kann sich auch ein gleichgeschlechtlicher Ehepartner erleichtert einbürgern lassen?

Ja. Das Gesetz unterscheidet für die erleichterte Einbürgerung nicht zwischen gleich- und gemischtgeschlechtlichen Ehen.

Haben Sie eine ausländische Staatsbürgerschaft, können Sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn Sie seit drei Jahren mit Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft leben und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Lebten Sie vor der Eheschliessung in eingetragener Partnerschaft, wird diese angerechnet.

Der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens nicht ein, wenn die Heirat bezweckt, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen. (Siehe auch: «Darf ich heiraten, damit die Freundin in der Schweiz bleiben darf?»)