Familie

Muss ich meine von einer Leihmutter ausgetragenen Kinder adoptieren?

Ja. Das Bundesgericht hat am 7. Februar 2022 entschieden, dass die genetische Mutter ihre Kinder adoptieren muss, um nach Schweizerischem Recht als rechtliche Mutter zu gelten.

In der Schweiz gilt immer die gebärende Frau als rechtliche Mutter. Die Leihmutterschaft ist rechtlich nicht vorgesehen. Damit kann auch die genetische Mutter ihr von einer Leihmutter ausgetragenes Kind nicht gültig anerkennen. Ebenso kann die Leihmutter ihre Mutterschaft nicht durch eine Erklärung im Leihmutterschaftsvertrag aberkennen. Hingegen gilt der Leihmutterschaftsvertrag als gültige Anerkennung durch den genetischen Vater.

Paar lässt Kinder von Leihmutter austragen

Ein verheiratetes türkisch-schweizerisches Paar schliesst einen Leihmutterschaftsvertrag. Die von der georgischen Leihmutter daraufhin ausgetragenen Zwillinge sind die genetischen Kinder des Ehepaars. Die Leihmutter hat gemäss georgischem Gesetz «kein Recht, als Elternteil des geborenen Kindes anerkannt zu werden».

Das Paar lässt die Zwillinge in der Türkei als eigene Kinder registrieren und beantragt dies in der Folge auch in der Schweiz. Hier trägt das zuständige Amt den Ehemann als Vater durch Anerkennung, als rechtliche Mutter jedoch die Leihmutter ein. Dagegen reichen die Eltern Rekurs ein, den die kantonale Justizdirektion gutheisst. Gegen diesen Eintragungsentscheid rekurriert nun das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beim Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde gutheisst. Schliesslich reichen das Ehepaar sowie die Leihmutter gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde ab.

Schweizer Recht kennt keine Leihmutterschaft

Die vorliegende Leihmutterschaft basiert auf einem notariell beglaubigten Leihmutterschaftsvertrag. Gemäss Bundesgericht ist damit der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder zum Zeitpunkt ihrer Geburt massgeblich für das anwendbare Recht zur Feststellung des Kindesverhältnisses. Da die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bei ihren – nach der Terminologie des Bundesgerichts - «Wunscheltern» haben, die wiederum in der Schweiz leben, kommt das Schweizerische Recht zur Anwendung.

Das Schweizerische Recht kennt keine Leihmutterschaft. So ist zwar gemäss Bundesgericht der «Wunschvater» durch Anerkennung der rechtliche Vater. Rechtliche Mutter hingegen sei die Leihmutter, da in der Schweiz immer die gebärende Mutter auch die rechtliche Mutter sei. Eine Anerkennung durch die «Wunschmutter» sei nach geltendem Recht nicht möglich. Dies im konkreten Fall unter anderem deswegen, weil «eine ausländische Entscheidung über das Nichtbestehen des Kindesverhältnisses zur Leihmutter» fehle. Dass die Kinder in der Türkei als Kinder des Ehepaars registriert worden seien, sei unbeachtlich: «Das türkische Recht folgt dem Grundsatz mater semper certa est und verbietet die Leihmutterschaft».

Mutter muss eigenen Kinder adoptieren

Das Bundesgericht hält fest, dass der Leihmutterschaftsvertrag für den Vater als Anerkennungserklärung gelte. Damit komme dem Vater das alleinige Sorgerecht zu. Die «Wunschmutter» könne ihm beistehen und ihn vertreten. Ihr steht zudem die Stiefkindadoption offen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt den Beschwerdeführern die Gerichtskosten im Umfang von 4 000 CHF.