Schwangerschaft

Mutterschaft

Ich habe kürzlich ein Kind geboren. Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse für die Nachsorge und das Neugeborene? Welche Rechte habe ich als Mutter am Arbeitsplatz?

Zahlt die Krankenkasse die Nachuntersuchungen nach der Geburt?

Die Grundversicherung übernimmt ohne Abzug des Selbstbehalts und des Anteils der Franchise die Kosten für eine Nachuntersuchung der Mutter 6 bis 10 Wochen nach der Geburt. An den weiteren Kosten, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Mutterschaft stehen wie beispielsweise eine postnatale Depression, muss die Mutter sich beteiligen.

Die Grundversicherung übernimmt die Nachuntersuchungen des Neugeborenen unter Abzug des Selbstbehaltes und der allfälligen Franchise.

Wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub?

Nach der Geburt darf die Arbeitgeberin eine Mutter während 8 Wochen nicht beschäftigen, in den drauffolgenden 8 Wochen nur mit ihrem Einverständnis.

Der bezahlte Mutterschaftsurlaub dauert 14 Wochen, sofern die Arbeitgeberin nicht einen längeren Urlaub gewährt. Nimmt die Mutter die Erwerbstätigkeit vorher wieder auf, endet der Anspruch auf ein Taggeld. Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes kann sie einen Aufschub der Mutterschaftsentschädigung bis zur Heimkehr des Kindes beantragen. Erfüllt die Mutter die Voraussetzungen, hat sie Anspruch auf ein Taggeld von 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens bis 196 CHF / Tag.

Welche Rechte habe ich als Mutter am Arbeitsplatz?

Ist die Mutter in den ersten Monaten nach der Geburt gemäss ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig, darf sie nicht zu Arbeiten beigezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

Bis zur 16. Woche nach der Geburt darf die Mutter keine Arbeiten verrichten, die mit Bewegungen und Körperhaltungen verbunden sind, die zu vorzeitiger Ermüdung führen.

Welche Rechte habe ich als stillende Mutter am Arbeitsplatz?

Solange eine Mutter stillt, darf sie nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden und ist auf Verlangen von Arbeiten zu befreien, die für sie beschwerlich sind..

Für eine stillende Mutter gelten dieselben Schutzbestimmungen wie während der Schwangerschaft. Die Arbeitgeberin muss die Arbeitsbedingungen entsprechend so gestalten, dass ihre Gesundheit und die ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird. Arbeitet die stillende Mutter in einem körperlich sehr anstrengenden oder gefährlichen Beruf, darf die Arbeitgeberin sie nur weiterbeschäftigen, wenn eine Gefährdung von Mutter und Kind ausgeschlossen werden kann. Die Beurteilungskriterien sind in der Mutterschutzverordnung festgelegt. Die Kosten für eine allfällig notwendige ärztliche Abklärung des Gesundheitszustandes der stillenden Mutter übernimmt ihre Arbeitgeberin. Kann die Arbeitgeberin keine Arbeit anbieten, die für Mutter und Kind nicht gesundheitsgefährdend ist, hat diese Anspruch auf 80% ihres Lohnes.

Recht auf Stillraum und bezahlte Stillzeit

Die Arbeitgeberin muss der Mutter zum Stillen oder zum Abpumpen der Milch einen geeigneten Ort zur Verfügung stellen und die dafür erforderlichen Zeiten frei geben sowie diese Zeiten als bezahlte Arbeitszeit anrechnen. Die Arbeitgeberin darf diese Zeiten nicht mit den anderen gesetzlichen Ruhe- und Ausgleichszeiten, Minusstunden oder Ferien verrechnen.

Der allfällig notwendige Reiseweg zum Kind verlängert die bezahlte Arbeitszeit nicht. Benötigt das Kind aus gesundheitlichen Gründen eine längere Stilldauer, muss die Arbeitgeberin der Mutter die dafür die zusätzlich notwendige freie Zeit gewähren, wobei diese nicht bezahlt wird.

Fristen & Formvorschriften

• Eine stillende Mutter darf maximal 9 Stunden täglich arbeiten.

• Die Arbeitgeberin muss der Mutter im ersten Lebensjahr des Kindes die Still- und Abpumpzeiten als bezahlte Arbeit anrechnen:

o bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: Mindestens 30 Minuten;

o bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: Mindestens 60 Minuten;

o bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: Mindestens 90 Minuten.

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