Warenfälschung

Gefälschte Waren von Onlineshop erhalten. Was nun?


Darf ich gefälschte Waren behalten?

Der reine Besitz von gefälschter Ware ist nicht strafbar. Privatpersonen machen sich zudem weder marken- noch designrechtlich strafbar, wenn sie ohne Vorsatz gefälschte Ware zum Eigengebrauch importieren, exportieren oder durchführen.

Aufgepasst: Auch eine zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt online gekaufte Fälschung bleibt eine Fälschung, welche das BAZG bei jedem Grenzübertritt einziehen darf. Denn es spielt weder eine Rolle, ob diese Waren neu oder bereits gebraucht sind oder um den wievielten Grenzübertritt es geht.

Ich habe erst beim Auspacken gemerkt, dass die online bestellte Uhr eine Fälschung ist. Kann ich sie zurücksenden?

Die Ausfuhr von Fälschungen ist zivilrechtlich auch für Privatpersonen genauso unzulässig wie die Einfuhr von Fälschungen. Dies gilt im Markenrecht wie auch im Designrecht. Der Besteller sollte also einen gefälschten Artikel nicht ins Ausland zurücksenden.

Darf ich gefälschte Sneakers weiterverkaufen?

Wer sich bewusst ist, dass es sich bei einem Artikel um gefälschte Ware handelt, darf diesen nicht weiterverkaufen. Mit einem Weiterverkauf von gefälschter Ware kann der ursprünglich private Käufer nicht mehr davon profitieren, dass der Eigengebrauch straflos ist. Vielmehr ist der Verkauf strafbar und das Gericht kann hier auf Antrag der Rechteinhaberin eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängen. Dies gilt bei Verletzungen sowohl des Marken- als auch des Designrechtschutzes.

Zurückschicken geht nicht, weiterverkaufen auch nicht. Was soll ich dann mit der gefälschten Ware tun?

Wer gefälschte Ware besitzt und sie loswerden will, kann diese einfach selbst vernichten. Der Käufer kann auch Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft stellen. Weiter kann er den Online-Kauf auf der Site beim Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) oder bei dem von der Kantonspolizei Zürich betriebenen Portal «Cybercrimepolice.ch» melden.

Der Käufer kann sich auch an die Originalherstellerin wenden und das gefälschte Produkt melden.

Kann ich den Kaufpreis für einen gefälschten Artikel zurückverlangen?

Ein Käufer kann mit dem Kreditkartenunternehmen Kontakt aufnehmen und die Belastung schriftlich bestreiten. Wichtig ist dabei, dass er sich an die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen festgelegte Frist hält. Hat der Käufer den Kauf aber ursprünglich und mit dem korrekten Betrag autorisiert, wenn auch in der falschen Annahme, dass es sich um ein Originalprodukt handelt, ist dieses Vorgehen in der Praxis wenig erfolgsversprechend.

Der Käufer kann sich auch direkt an die Händlerin wenden und verlangen, dass diese den Betrag zurückerstattet. Schliesslich kann der Käufer auf einigen Online-Marktplätzen von Schutzprogrammen profitieren, welche die Käufer bei irrtümlich erworbenen Fälschungen unterstützen.

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