Dashcams

Dashcam-Aufnahmen auswerten

Darf ich Dashcam-Aufnahmen zum Beweis meiner Unschuld der Versicherung weiterleiten?

Sie dürfen Dashcam-Aufnahmen grundsätzlich nur der Versicherung weiterleiten, sofern keine Personendaten anderer Verkehrsteilnehmerinnen auf der Aufnahme zu sehen sind.

Zeigen die Aufnahmen beispieslweise, dass eine Kollision mit einem Tier den Schaden am Fahrzeug verursacht hat, können Sie die Aufnahmen an Ihre Versicherung weiterleiten.

Zeigen die Aufnahmen jedoch Personen oder Motorfahrzeugkennzeichen, sind die Bilder rechtswidrig. Insbesondere wenn die Aufnahme eine andere Verkehrsteilnehmerin belastet, muss die Versicherung sorgfältig abwägen, ob sie die Aufnahme als «Beweis» zulässt. Selbst wenn das private Interesse der Versicherung an der Aufnahme überwiegt und sie damit datenschutzrechtlich gerechtfertigt sein kann, muss nicht dasselbe vor Gericht gelten. Denn sollte es zu einem Strafgerichtsverfahren kommen, darf das Gericht die private Aufnahme nur verwerten, wenn auch eine Behörde diese hätte rechtmässig erlangen können. Dies ist bei den grundsätzlich rechtswidrigen Dashcam-Aufnahmen im Strafverfahren insbesondere dann der Fall, wenn ihre Verwertung notwendig ist, damit die Behörden eine schwere Straftat aufklären können. (siehe auch unten: «Sind Dashcam-Aufnahmen im Strafprozess als Beweismittel zugelassen?»)

Im Zivilverfahren hingegen berücksichtigt das Gericht rechtswidrig beschaffte Beweismittel, «wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt». (siehe auch unten: «Sind Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel zugelassen?»)

Darf ich Dashcam-Aufnahmen zum Beweis meiner Unschuld der Polizei weiterleiten?

Datenschutzrechtlich grundsätzlich nein, da in aller Regel auch andere Personen auf der Aufnahme erkennbar sein dürften. Prozessrechtlich ja, sofern Sie damit ausser Ihnen selbst niemanden sonst belasten.

Aufgepasst: Falls Sie Dashcam-Aufnahmen zu Ihrer Verteidigung einreichen, sollten Sie sicher sein, dass die Aufnahmen Sie nicht tatsächlich selbst belasten. (Siehe auch: «Gilt eine Aufnahme einer Dashcam als Beweis?»)

Darf ich Dashcam-Aufnahmen eines Verkehrsrowdys der Polizei weiterleiten?

In aller Regel Nein.

Mit der Weiterleitung von Dashcam-Aufnahmen riskieren Sie zum einen eine Klage wegen Verletzung der Persönlichkeit, da Sie Daten in aller Regel heimlich und damit rechtswidrig beschafft und bekanntgegeben haben dürften.

Zum anderen darf laut Bundesgericht ein Strafgericht von einer Privatperson erhobene Beweise gleich wie staatlich beschaffte Beweise nur dann verwenden, wenn diese der «Aufklärung schwerer Straftaten» dienen. Denn es mache für eine betroffene Person keinen Unterschied, ob eine Strafverfolgungsbehörde oder eine Privatperson auf rechtswidrige Weise Beweismittel beschafft habe. Entscheidend ist dabei laut Bundesgericht, ob «der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren» oder der «Strafanspruch des Staates» höher zu bewerten ist. Unter Verweis auf die Erläuterungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten hält das Bundesgericht fest, dass die fehlende Transparenz der Aufnahmen – die Tatsache, dass die aufgenommenen Personen nichts von der Aufnahme wissen – grundsätzlich zu schwer wiegt, als dass das Gericht die Aufnahme als Beweismittel zulassen können.

Zeigen die Aufnahmen den Verkehrsrowdy also nicht bei dem Begehen einer schweren Straftat, wird die Polizei die Aufnahme vielleicht zwar entgegennehmen, das Gericht sie aber nicht als Beweismittel anerkennen. Denn wie das Bundesgericht in Entscheiden von 2019 und 2020 festgehalten hat, gelten auch grobe Verletzungen der Verkehrsregeln hier prozessrechtlich nicht als «schwere Straftat». (siehe auch: «Gilt eine Aufnahme von einer Dashcam als Beweis?»)

Darf ich Dashcam-Aufnahmen eines Unfalls der Polizei weiterleiten?

Grundsätzlich nein. Auch hier riskieren Sie aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Klage wegen Verletzung der Persönlichkeit, da Sie die Aufnahmen in aller Regel auf eine rechtswidrige Weise erlangt haben dürften.

Wie oben erwähnt qualifiziert das Bundesgericht die blosse grobe Verletzung der Verkehrsregeln nicht als «schwere Straftat». Es erwähnt aber, dass es im konkreten Fall die Aufnahmen insbesondere deswegen nicht berücksichtige, weil die Verkehrsregelverletzung weder einen Unfall noch einen Schaden zur Folge hatte. Es ist also durchaus denkbar, dass ein Gericht etwa eine private Dashcam-Aufnahme eines Unfalls mit Verletzten zulässt.

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