Unterwegs

Gilt eine Aufnahme von einer Dashcam als Beweis?

Grundsätzlich nein, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 26. September 2019 festgehalten hat.

Ein Bezirksgericht hat eine Autofahrerin der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Es hat sich dabei auf Aufnahmen einer Dashcam gestützt, welche ein anderer Verkehrsteilnehmer von der Autofahrerin gemacht hat. Während das Obergericht das erstinstanzliche Urteil geschützt hat, hat das Bundesgericht die Beschwerde der Autofahrerin gutgeheissen und den Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Widerrechtliche Datenbearbeitung

Für die beschuldigte Autofahrerin konnte nicht ersichtlich sein, dass der Verkehrsteilnehmer Aufnahmen von ihr erstellt hat. Das Bundesgericht ergänzt, dass auch «auffällige am Fahrzeug angebrachte Hinweisschilder» an dieser Einschätzung nichts ändern würden. Entsprechend handelt es sich bei den Dashcam-Aufnahmen um eine rechtswidrige heimliche Datenbearbeitung.

Unerheblich, wer Beweis erhoben hat

Ein Gericht darf Beweise, die der Staat rechtswidrig erhoben hat, verwerten, sofern diese der Aufklärung einer schweren Straftat dienen. Das Bundesgericht argumentiert, dass es für die beschuldigte Person keine Rolle spiele, wer die Beweise gegen sie erhoben habe. Entsprechend sei der gleiche «Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden». Privat erhobene Beweise wie hier die Dashcam-Aufnahmen seien nicht zuzulassen, wenn sie nicht der Aufklärung schwerer Straftaten dienten. Vorliegend ging es um einfache und grobe Verletzungen der Strassenverkehrsregeln, welche nicht als schwere Straftaten gelten. Folglich durfte das Gericht die Aufnahmen nicht verwerten.

Dashcam-Aufnahmen zur Entlastung

Einen Tag nach diesem Entscheid, am 27. September 2019, hat sich das Bundesgericht in einem weiteren Urteil zu Dashcams geäussert. In diesem Urteil hatte ein Autofahrer Dashcam-Aufnahmen zu seiner Verteidigung eingereicht: Er wollte belegen, dass er keine Sicherheitslinie überfahren sowie einen genügenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Die Dashcam-Aufnahmen bewiesen laut Bundesgericht aber gerade das Gegenteil. Damit liess das Bundesgericht im konkreten Fall die Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zu, ausdrücklich ohne sich zu der grundsätzlichen Zulässigkeit zu äussern: «Die Frage der Verwertbarkeit der Aufzeichnung wirft der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb hier darauf nicht einzugehen ist.»