Dashcams

Rechtsweg

Was droht mir, wenn ich eine Dashcam installiere?

Gefährdet Ihre Kamera den Verkehr, kann die Polizei Sie an der Weiterfahrt hindern. Ist Ihr Fahrzeug durch die Kamera nicht betriebssicher, droht Ihnen eine Busse und der Entzug des Führerausweises. Passiert wegen der Dashcam ein Unfall, haften Sie als Halterin für den entstandenen Schaden.

Datenschutzrechtlich verletzen Sie mit der Dashcam-Aufnahme die Persönlichkeit der aufgenommenen Person. Erfährt diese von der Aufnahme, kann sie verlangen, dass Sie die Aufnahmen namentlich nicht an Dritte weiterleitet oder sie vernichtet. Tun Sie das nicht, kann die aufgenommene Person Klage beim Zivilgericht einreichen und vor Gericht ihre Ansprüche geltend machen. Die aufgenommene Person kann zudem Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung einreichen.

Wie kann ich mich gegen Dashcam-Aufnahmen wehren?

Nimmt eine Privatperson Sie ohne oder gegen Ihren Willen auf, verletzt er Ihre Persönlichkeit. Sofern Sie überhaupt davon erfahren, können Sie zunächst von der Person, welche die Aufnahmen gemacht hat oder besitzt, verlangen, dass sie die Aufnahmen namentlich nicht an Dritte weiterleitet oder sie vernichtet. Haben Sie damit keinen Erfolg, können Sie eine Klage beim Zivilgericht einreichen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Vorbehalten bleiben zudem namentlich Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung.

Hat eine staatliche Behörde Sie ohne oder gegen Ihren Willen aufgenommen, können Sie sich namentlich im Gerichtsverfahren dagegen wehren, dass das Gericht das Beweismittel zulässt (Siehe unten «Sind Dashcam-Aufnahmen einer Strafbehörde im Strafprozess als Beweismittel zugelassen?»)

Sind private Dashcam-Aufnahmen im Strafprozess als Beweismittel zugelassen?

In aller Regel nein. Dashcam – Aufnahmen Privater sind meistens rechtswidrig, da sie ohne Wissen und Einwilligung des Betroffenen erfolgt sind. Ein Gericht kann Dashcam-Aufnahmen gemäss Bundesgericht unter zwei Voraussetzungen verwerten:

Erstens hätte eine Strafverfolgungsbehörde sich die Dashcam-Aufnahme auf legalem Wege beschaffen können müssen.

Zweitens muss die Interessenabwägung für die Verwertung der Aufnahme sprechen. Entscheidend ist, ob der «Strafanspruch des Staates» oder «der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren» höher zu bewerten ist. Der Strafanspruch des Staates ist dann höher zu bewerten, wenn es sich um eine «schwere Straftat» im strafprozessualen Sinne handelt. Private Interessen sind unbeachtlich.

Da das Gesetz die «schwere Straftat» nicht definiert, ordnet das Gericht die Straftaten ein. Es kann ein «Verbrechen» gemäss Strafgesetzbuch oder ein ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe sanktioniertes Delikt als «schwere Straftat» qualifizieren. Im Ergebnis betrachtet das Bundesgericht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nicht als «schwere Straftat».

Aufgepasst: Die restriktiven strafprozessualen Voraussetzungen gelten nicht, wenn der Fahrer die Aufnahmen selbst als Beweismittel einbringt, um sich zu entlasten. Hier hat das Bundesgericht das Beweismittel akzeptiert, ist aber im konkreten Fall zum Schluss gekommen, dass die Aufnahmen Beweis für die Schuld des Fahrers sind. (Siehe auch: «Gilt eine Aufnahme von einer Dashcam als Beweis?»)

Sind Dashcam-Aufnahmen einer Strafbehörde im Strafprozess als Beweismittel zugelassen?

In aller Regel nein. Bei einer Dashcam-Aufnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme. Die Strafbehörden dürfen Zwangsmassnahmen nur ergreifen, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, keine mildere Massnahme möglich ist und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Eine Dashcam-Aufnahme bedarf zusätzlich der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Zeigt eine behördliche Aufnahme beispielsweise eine Straftat eines zufällig aufgenommenen Fahrers, sind diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt und das Gericht darf sie nicht verwerten. Das Gericht darf die Aufnahmen aber dann grundsätzlich verwerten, wenn sie eine «schwere Straftat» zeigen. Da das Gesetz die «schwere Straftat» nicht definiert, ordnet das Gericht die Straftaten ein. Es kann ein «Verbrechen» gemäss Strafgesetzbuch oder ein ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe sanktioniertes Delikt als «schwere Straftat» qualifizieren. (Siehe auch: «Darf die Polizei Überwachungskameras in Geschäftsräumen installieren?»)

Sind Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel zugelassen?

Das Zivilgericht darf Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zulassen, wenn die betroffene Person in die Aufnahme eingewilligt hat. Ist dies nicht der Fall, ist die Aufnahme rechtswidrig. Das Zivilgericht darf ein rechtswidrig beschafftes Beweismittel grundsätzlich nicht verwenden, da «Recht nicht mit Unrecht durchgesetzt werden darf», wie der Bundesrat in seiner Botschaft zur Zivilprozessordnung schreibt. Dies gilt dann nicht, «wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt», das Gericht also die Persönlichkeitsverletzung durch die Aufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung in Kauf nimmt. Diese Interessenabwägung kann sich laut Bundesgericht als «heikel» erweisen und die Partei muss nachweisen, warum im konkreten Fall die Wahrheitsfindung höher zu gewichten ist.

Sind Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Administrativverfahren zugelassen?

Grundsätzlich nein. Wie das Bundesgericht ausführt, widerspricht es dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn zwei voneinander unabhängige Gerichtsbehörden entgegengesetzte Urteile basierend auf der Grundlage desselben Sachverhalts fällen.

Die Administrativbehörde, welche über den Entzug des Führerausweises entscheidet, darf so auch nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils abweichen. Hat das Strafgericht die rechtswidrige Dashcam-Aufnahme nicht als Beweismittel zugelassen, kann die Administrativbehörde keinen Entscheid basierend auf dieser rechtswidrigen Dashcam-Aufnahme fällen. Die Administrativbehörde kann die Aufnahme nur dann auswerten, wenn das Strafgericht sie zugelassen hat oder wenn sie dem Strafgericht nicht vorgelegen ist. In letzterem Fall kann die aufgenommene Person jedoch im Administrativverfahren allfällige verwaltungsrechtliche Verwertungsverbote geltend machen. Sieht das kantonale Verfahrensrecht keine Verwertungsregeln vor, kann sich die aufgenommene Person direkt auf die Bundesverfassung beziehen, welche das Recht auf ein faires Verfahren garantiert.

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