Dashcams

Dashcam-Aufnahmen nutzen

Darf ich Dashcam-Aufnahmen machen?

Grundsätzlich nein. Die Aufnahme von anderen Verkehrsteilnehmerinnen und / oder deren Motorfahrzeugkennzeichen ist eine Datenbearbeitung, welche den gesetzlich vorgegebenen datenschutzrechtlichen Grundsätzen genügen muss. Namentlich muss es für die aufgenommene Person erkennbar sein, dass eine Dashcam von ihr Aufnahmen macht. Dies kann bei Actionscams punktuell der Fall sein, ist jedoch in der Regel bei Dashcams nicht gegeben, weswegen die Aufnahme datenschutzrechtlich heikel ist. Das Bundesgericht führt dazu aus: «Die Erstellung von Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus ist für andere Verkehrsteilnehmerinnen nicht ohne Weiteres erkennbar». Eine Dashcam-Aufnahme ist deswegen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als «heimlich» zu qualifizieren und grundsätzlich «rechtswidrig».

Die an sich rechtswidrige Aufnahme kann zulässig sein, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Das kann bei Dashcam-Aufnahmen namentlich dann der Fall sein, wenn die Aufnahme im öffentlichen Interesse liegt, weil sie eine schwere Straftat zeigt. (siehe «Dashcam-Aufnahmen auswerten») Auch die Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund, allerdings nur dann, wenn sämtliche aufgenommene Verkehrsteilnehmerinnen diese gegeben haben. Auf einer öffentlichen Strasse ist dieser Rechtfertigungsgrund deswegen regelmässig nicht gegeben.

Darf ich Dashcam-Aufnahmen aufbewahren?

Grundsätzlich nein. Bereits die Aufnahme von Videos durch eine Dashcam ist grundsätzlich rechtswidrig. Zeigt nun die Dashcam aber einen Unfall, ein Delikt oder einen anderen Vorfall, den eine Behörde rechtlich klären muss, kann diese Aufnahme und auch deren Aufbewahrung im öffentlichen Interesse liegen und damit zulässig sein.

Die Aufbewahrung einer Dashcam-Aufnahme ist dann verhältnismässig, wenn sich die Aufnahme auf das inhaltlich Notwendige beschränkt. Die aufbewahrte Aufnahme darf nur Bilder zeigen, die notwendig zur gewünschten Aufklärung des Sachverhalts sind. Dies ist regelmässig eine datenschutzrechtliche Gratwanderung: Die Dashcam nimmt in aller Regel auch andere, an dem Delikt oder Unfall nicht beteiligten, Verkehrsteilnehmerinnen auf. Die Bilder, welche kein Delikt oder Unfall zeigen, sind zu löschen – denn sie hätten gar nicht gemacht werden dürfen.

Darf ich Dashcam-Aufnahmen privat nutzen?

Grundsätzlich nein. Sie dürfen eine Dashcam-Aufnahme nicht zu privaten Zwecken nutzen, ausser sämtliche Verkehrsteilnehmerinnen haben ihre Einwilligung gegeben. Ein privates Interesse an einer Dashcamaufnahme gilt in aller Regel nicht als Rechtfertigungsgrund, der eine rechtswidrige Aufnahme legitimiert.

Darf ich Dashcam-Aufnahmen auf Social Media verbreiten?

Grundsätzlich nein. Wie bereits die Aufnahme und die Aufbewahrung stellt auch die Weiterverbreitung von Dashcam-Aufnahmen in den Social Media eine Bearbeitung von Personendaten dar. Diese ist bei Dashcam-Aufnahmen regelmässig rechtswidrig.

Die Verbreitung auf Social Media ist datenschutzrechtlich zusätzlich heikel, da es sich um eine «grenzüberschreitende Bekanntgabe» von Personendaten handelt. (siehe auch: «Darf die Polizei Fahndungsbilder in den Social Media veröffentlichen?») Da die Aufnahmen so auch in Staaten abrufbar sind, welche keinen angemessenen (datenschutzrechtlichen) Schutz gewährleisten, ist die Verbreitung von Dashcam-Aufnahmen auf Social Media Kanälen in aller Regel rechtswidrig.

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