Gesundheit

Wer haftet, wenn eine Person auf der Baustelle verunfallt?

Die Unfallversicherung übernimmt die Behandlungskosten und die Taggelder. Die Bauherrin haftet für nicht gedeckte Kosten.

Verunfallt ein angestellter Bauarbeiter auf der Baustelle, übernimmt dessen obligatorische Unfallversicherung die Behandlungskosten sowie bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit die Taggelder. Ist die verunfallte Person selbstständig erwerbstätig, zahlt die Unfallversicherung ebenfalls, sofern sie sich freiwillig versichert hat. Wer weniger als 8 Stunden / Woche erwerbstätig ist, ist über die Krankenkasse unfallversichert. Die Bauherrin muss, sofern sie als Grundeigentümerin oder Werkeigentümerin haftet, nicht gedeckte Kosten übernehmen. Dies können die Auslagen wegen zerrissener Kleider oder die Aufwände für eine Haushaltshilfe oder eine Rechtsvertretung sein, aber auch Genugtuungsforderungen sind denkbar. Ebenfalls möglich sind Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin, sofern sie ihre nicht alle notwendigen und angemessenen Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen ergriffen hat.

Unfallversicherung übernimmt Behandlungskosten und Taggelder

Die Unfallversicherung übernimmt zunächst die Kosten der Heilbehandlung. Die versicherte Person muss weder Selbstbehalt noch Franchise übernehmen. Dies gilt dann nicht, wenn sie über die Krankenkasse unfallversichert ist. Ab dem 3. Tag der vollen Arbeitsunfähigkeit richtet die Unfallversicherung ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes aus, der Höchstbetrag liegt bei jährlich CHF 148 200.

Eine allfällige Zusatzversicherung kann weitere Kosten decken, so etwa den Aufenthalt in der privaten oder halbprivaten Abteilung im Spital.

Bauherrin haftet auch ohne Verschulden

Die Unfallversicherung oder die Krankenkasse kann Regress auf die Bauherrin nehmen, wenn der Schaden «infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung» entstanden ist. Sowohl als Grundeigentümerin wie auch als Werkeigentümerin haftet die Bauherrin kausal. Sie haftet also selbst dann, wenn sie keine Schuld am Unfall hat. Auch die verunfallte Person kann sich an die Bauherrin wenden und die von der Unfallversicherung oder Krankenkasse nicht gedeckten Kosten wie etwa die Aufwände für eine Haushaltshilfe oder eine Genugtuung einfordern. Auch wenn die Arbeitgeberin ihren Mitarbeiter nicht korrekt unfallversichert hat, haftet allenfalls die Bauherrin.

Die Kosten können für eine Bauherrin sehr hoch werden, weswegen es üblich und sinnvoll ist, eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschliessen. Meist ist eine solche auch im Vertrag mit dem Bauunternehmen via die SIA-Norm 118 vorgeschrieben.

Aufgepasst: Ein Schild am Bauzaun mit dem Hinweis, dass unbefugtes Betreten verboten sei und jede Haftung abgelehnt werde, schützt die Bauherrin nicht umfassend: Sie bleibt trotz Warnschild dafür verantwortlich, dass namentlich Kinder die Baustelle nicht betreten können. Betritt eine urteilsfähige erwachsene Person die Baustelle unbefugterweise, kann dieses Selbstverschulden allerdings die so genannte Kausalkette unterbrechen und die Haftung der Bauherrin reduzieren oder aufheben.

Arbeitgeberin muss für Sicherheit sorgen

Neben der Versicherung und der Bauherrin kann auch die Arbeitgeberin bei einem Unfall haften. Diese ist verantwortlich für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter. Verletzt sie die anwendbaren Sicherheitsvorschriften, kann die Unfallversicherung auf sie Rückgriff nehmen. Allenfalls hat sich die Arbeitgeberin durch die Missachtung der Sicherheitsvorschriften auch strafbar gemacht. (Siehe auch: «Muss eine Baustelle absturzgesichert sein?»)

Aktualisiert am 27. Juni 2024