Familie

Ich bin schwanger – was zahlt die Krankenkasse?

Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt während Ihrer Schwangerschaft die in Gesetz und Verordnung aufgelisteten Mutterschaftsleistungen.

Für diese Mutterschaftsleistungen darf die Krankenkasse bereits ab Beginn der Schwangerschaft keine Kostenbeteiligung in der Form von Selbstbehalt und / oder Franchise von Ihnen verlangen. Komplikationen in der Schwangerschaft und namentlich eine Fehlgeburt gelten jedoch als Krankheit, für deren Behandlungskosten die Krankenkasse eine Kostenbeteiligung verrechnet.

Ab der 13. Schwangerschaftswoche entfällt Ihre Kostenbeteiligung ganz. Wenn Sie in dieser Phase also beispielsweise Komplikationen erleiden oder eine Grippe haben, muss die Krankenkasse die Behandlungskosten vollständig übernehmen.

Leistungen in der Schwangerschaft

Während Ihrer Schwangerschaft übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die ärztlichen Kontrolluntersuchungen sowie die Untersuchungen durch die Hebamme. Namentlich muss die Krankenkasse die Rechnung für sieben Kontrolluntersuchungen, zwei Ultraschallkontrollen, den Ersttrimestertest sowie 150 Franken für Geburtsvorbereitungskurse oder Beratungsgespräche durch die Hebamme übernehmen. Namentlich bei Risikoschwangerschaften muss die Krankenkasse zusätzliche Untersuchungen bezahlen. (vgl. lexSearch Schwangerschaft)

Leistungen bei der Geburt

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie für die Geburtshilfe durch die Ärztin oder die Hebamme. Weiter bezahlt sie die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im Spital aufhält. Gibt es bei dem Neugeborenen hingegen Komplikationen, verrechnet die Krankenkasse Ihnen eine Kostenbeteiligung.

Leistungen der Nachsorge

Vollständig gedeckt von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist hingegen die Nachsorge: Die notwendige Stillberatung, wobei die Notwendigkeit nach drei Sitzungen nicht mehr gegeben ist. Weiter übernimmt die Krankenkasse bis zu 10 Hausbesuche der Hebamme. Bei Frühgeburten, Mehrlingen einem Kaiserschnitt und Erstgebärenden haben Sie Anrecht auf die Vergütung von bis zu 16 Hausbesuchen. (vgl. lexSearch Geburt)

Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt 6 – 10 Wochen nach der Geburt eine Nachuntersuchung inklusive einer Beratung. (vgl. lexSearch Mutterschaft)