Wohnen

Mietzinsreduktion wegen lautem Open-Air?

Die Vermieterin kann den Mietzins wegen der Lärmbelästigung aus Goodwill reduzieren, verpflichtet wird sie dazu meist nicht sein. Zwar kann Lärm grundsätzlich dazu führen, dass die Vermieterin den Mietzins herabsetzen muss. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Lärm ausserordentlich häufig, langandauernd und intensiv ist.

Ein Mieter hat Anrecht auf eine gebrauchstaugliche Wohnung. Verunmöglicht eine ausserordentliche Lärmbelastung die reguläre Nutzung, hat er Anspruch auf eine Herabsetzung des Mietzinses. Wehrt sich ein Mieter gegen ein Open-Air in der Nachbarschaft, wird er vor der Schlichtungsstelle oder dem Gericht regelmässig keinen Erfolg haben.

Mietzinsreduktion bei Lärm möglich

Die Vermieterin muss gewährleisten, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist. Beeinträchtigt oder vermindert Lärm diese Tauglichkeit, kann der Mieter grundsätzlich eine Mietzinsreduktion verlangen. Unwichtig ist, ob die Vermieterin den Lärm selber verursacht hat oder nicht. Ist sie nicht der Verursacherin des Lärms, sondern beispielsweise ein Bauunternehmen, kann sie allenfalls Schadenersatz vom Bauunternehmer verlangen.

Nur dauerhafter Lärm kann zu Mietzinsreduktion führen

Der Mieter kann bei der Vermieterin, beziehungsweise bei der Schlichtungsstelle oder vor Gericht eine Mietzinsreduktion verlangen, wenn ihm das Open-Air den Schlaf raubt. In aller Regel wird er damit aber keinen Erfolg haben. Er müsste dafür nämlich nachweisen, dass die Lärmbelastung in ihrer Häufigkeit, Dauer und Intensität über das hinausgeht, was er als Mieter dulden muss. In der Praxis haben Gerichte Mietzinsreduktionen etwa dann angeordnet, wenn regelmässige Konzerte eine Wohnung praktisch unbewohnbar gemacht haben.

Findet das Open-Air jedoch bloss einmal jährlich an wenigen Tagen statt, dürfte der Mieter nicht nachweisen können, dass damit die Wohnung unbenutzbar wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Veranstalterin über eine Bewilligung verfügt und deren Auflagen in Bezug auf die Lärmvorschriften erfüllt. Falls die Veranstalterin das Open-Air schon regelmässig durchgeführt hat, bevor der Mieter eingezogen ist und er Kenntnis haben musste, hat er diese Lärmbelästigung ohnehin in Kauf genommen und sie mit der Unterzeichnung des Mietvertrags akzeptiert.

Aktualisiert am 23. Februar 2023