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Was passiert, wenn ich meine Krankenkassenprämie nicht bezahle?

Die Krankenkasse muss säumige Prämienzahler nach erfolgloser Zahlungsaufforderung betreiben. Wer noch offene Rechnungen bei seiner Krankenkasse hat, kann diese nicht wechseln. Schliesslich übernimmt, je nach Kanton, die Krankenkasse bei offenen Betreibungen nur noch die Kosten für Notfallbehandlungen.

Die Nichtbezahlung der Krankenkassenprämien beziehungsweise deren Folgen ist im Krankenversicherungsgesetz im Detail geregelt. Ein Wechsel der Krankenkasse ist erst möglich, wenn die versicherte Person alle Rechnungen beglichen hat. Zudem führen einige Kantone «schwarze Listen» der säumigen Prämienzahler. Für diese Personen gilt eine Leistungssperre, nur Notfallbehandlungen sind noch möglich.

Krankenkasse muss säumige Zahler betreiben

Zahlt eine versicherte Person die fällige Prämie nicht, mahnt die Krankenkasse schriftlich. Hat sie damit keinen Erfolg, stellt die Krankenkasse der versicherten Person eine Zahlungsaufforderung zu. Darin räumt sie eine Nachfrist von 30 Tagen ein und weist auf die Folgen des Zahlungsverzugs hin. Erfolgt auch dann noch keine Bezahlung, muss die Krankenkasse die Betreibung einleiten lassen.

Säumige Zahler können Krankenkasse nicht wechseln

Wer bei der Krankenkasse noch offene Rechnungen wie Prämien, Kostenbeteiligungen oder Verzugszinsen hat, kann die Kasse nicht wechseln. Kündigt die versicherte Person dennoch, muss diese sie informieren, dass die Kündigung wirkungslos ist, sofern sie die ausstehenden Beträge nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vollständig bezahlt hat. Ohne rechtzeitige Bezahlung informiert die bisherige Krankenkasse die versicherte Person sowie die neue Krankenkasse, dass die versicherte Person weiterhin bei der bisherigen Krankenkasse versichert ist.

Kanton kann «schwarze Listen» führen

Die Kantone sind gesetzlich verpflichtet, den Krankenkassen 85 Prozent der vergeblich eingeforderten Zahlungen zu vergüten. Einige Kantone führen deswegen eine Liste der säumigen Prämienzahler.

Hat die Krankenkasse eine versicherte Person betreiben lassen, kann der Kanton von ihr verlangen, dass sie ihm deren Daten bekanntgibt: Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnsitz, AHV-Versichertennummer. Diese Liste der säumigen Prämienzahler ist insbesondere den Leistungserbringern, also etwa dem Spital, zugänglich. Auf Meldung der Kantons hin verhängt die Krankenkasse eine Leistungssperre und übernimmt nur die Kosten für Notfallbehandlungen. Sie erstattet den zuständigen kantonalen Behörden Meldung über den Leistungsaufschub und dessen Aufhebung, nachdem die versicherte Person die Forderung beglichen hat.

Aktualisiert am 28. Dezember 2023