Familie

Was muss mir der von mir getrennte Vater meiner Tochter mitteilen?

Während der jeweils obhutsberechtigte Elternteil Alltagsentscheide nicht kommunizieren muss, sieht es bei besonderen Ereignissen anders aus.

Hält sich ein Kind bei dem obhutsberechtigten Elternteil auf, darf dieser grundsätzlich entscheiden, was es isst, anzieht oder in seiner Freizeit macht. Er muss den anderen Elternteil über diese Alltagsentscheidungen auch nicht informieren. Bei besonderen Ereignissen wie beispielsweise der Einschulung hat jeder Elternteil unabhängig von der elterlichen Sorge das Recht, informiert und angehört zu werden.

Keine Informationspflicht bei Alltagsentscheidungen

Über den Alltag eines Kindes kann der obhutsberechtigte Elternteil selbst entscheiden, sofern diese Entscheidungen das Kindeswohl nicht gefährden und es nicht anders in der Scheidungskonventionfestgelegt ist. Was unter die «Alltagsentscheidungen» fällt, ist gesetzlich nicht definiert. In der Praxis geht es aber regelmässig um Dinge wie die Ernährung, die Kleidung oder die Freizeitgestaltung.

So muss der obhutsberechtigte Vater etwa nicht protokollieren, was er in die Znünibox des Kindes gepackt hat. Dies jedenfalls, sofern eine Information nicht aus medizinischen Gründen notwendig ist oder die Scheidungskonvention dies anders regelt. (Siehe auch: «Darf der Kindergarten vorschreiben, was ich zum Znüni mitgebe?»)

Eltern müssen einander über besondere Ereignisse informieren

Geht es allerdings um grundlegende Informationen wie beispielsweise Zeugnisse, die wichtig für die schulische Zukunft Ihrer Tochter sind, muss der Elternteil den Ex-Partner darüber informieren. Klappt dies nicht, kann jeder Elternteil verlangen, dass die Schule ihn separat über die wichtigsten Ereignisse im schulischen Leben des Kindes informiert. Hier geht es beispielsweise um Laufbahnentscheide, wichtige Prüfungsergebnisse oder Elternabende.

Aufgepasst: Sogar wenn ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge hätte, hat der andere ein Informationsrecht: Bei besonderen Ereignissen im Leben des Kindes muss der allein sorgeberechtigte Elternteil den anderen benachrichtigen und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, anhören. Ausgenommen sind dabei jene Fälle, in denen das Kindeswohl vorgeht und der andere Elternteil deswegen weder benachrichtigt noch angehört werden muss.

Aktualisiert am 11. Dezember 2025