Unterwegs

Wer ist neu Halterin, wenn die Halterin des Motorfahrzeuges stirbt?

Ohne erbrechtliche Regelung ist grundsätzlich die Erbengemeinschaft Eigentümerin und Halterin des Fahrzeuges.

In der Regel muss die Erbengemeinschaft den Halterwechsel beim Strassenverkehrsamt beantragen oder ihm zustimmen. Eine Ausnahme gilt für Leasingfahrzeuge. Hier ist die Leasinggesellschaft Eigentümerin des Fahrzeuges und nur sie darf den Halterwechsel beantragen.

Erbengemeinschaft übernimmt Fahrzeug

Wie jeder andere Vermögenswert geht das Fahrzeug einer verstorbenen Person aufgrund der Universalsukzession auf deren Erben über. Ist nicht innert nützlicher Frist klar, ob und wer von den Erben das Fahrzeug übernimmt, kann das Strassenverkehrsamt die Erbengemeinschaft in den Fahrzeugausweis eintragen. Ein Anspruch darauf, dasselbe Kontrollschild behalten zu dürfen, besteht jedoch nicht.

Für die Ummeldung muss die Erbengemeinschaft die vom zuständigen Strassenverkehrsamt verlangten Belege und Formulare wie Todesschein, Erbschein, Fahrzeugausweis und Versicherungsnachweis einreichen.

Mit dem Halterwechsel gehen die Rechte und Pflichten aus der obligatorischen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf die neue Halterin über. Erstellt das Strassenverkehrsamt den Fahrzeugausweis aufgrund der Versicherung der neuen Halterin, erlischt der alte Vertrag. Umgekehrt ist der bisherige Versicherer berechtigt, innert 14 Tage, seitdem er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.

Aufgepasst: Als Halterin im haftungsrechtlichen Sinne gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung «derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der die tatsächliche und unmittelbare Verfügung besitzt.» Ist also die Erbengemeinschaft zwar formell im Fahrzeugausweis eingetragen, verfügt aber nur ein Erbe über das Fahrzeug, haftet dieser bei einem Unfall als Halter im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes.

Einzelperson übernimmt Fahrzeug

Ist sich die Erbengemeinschaft einig, wer das Fahrzeug der verstorbenen Person übernehmen wird, kann das Strassenverkehrsamt das Fahrzeug auf Antrag der Erbengemeinschaft auf die neue Halterin ummelden. Ein Anspruch darauf, dasselbe Kontrollschild behalten zu dürfen, besteht jedoch nicht.

Auch hier muss die Erbengemeinschaft für die Ummeldung die vom zuständigen Strassenverkehrsamt verlangten Belege und Formulare wie Todesschein, Erbschein, Fahrzeugausweis und Versicherungsnachweis einreichen.

Für den Halterwechsel und dessen versicherungsrechtlichen Folgen gilt dasselbe wie oben für die Erbengemeinschaft beschrieben.

Kontrollschilder zurückgeben

Will die Erbengemeinschaft die Kontrollschilder zurückgeben, kann sie diese zusammen mit der Meldung des Todesfalls und den weiteren vom Strassenverkehrsamt verlangten Belege und Formulare zurücksenden.

Sonderfall Leasingfahrzeug

Hatte die verstorbene Halterin das Fahrzeug geleast, ist ein Halterwechsel ohne Zustimmung der Leasinggesellschaft verboten. Dieses Verbot ist im Fahrzeugausweis mit dem Code 178 eingetragen. Das Strassenverkehrsamt darf das Fahrzeug nur auf Antrag der Leasinggesellschaft umschreiben.