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Darf ein Polizist via Diensthandy an sexistischen Chats teilnehmen?

Nein, aber die Teilnahme an einem unangemessenen Chat allein rechtfertigt noch keine fristlose Entlassung, wie das Bundesgericht am 9. Juli 2020 entschieden hat.

Ein langjähriger Polizist und Ausbildner tauschte über sein Diensthandy in einem Gruppenchat mit Polizeiaspiranten und –aspirantinnen rassistische und sexistische Nachrichten aus. Er hat den Gruppenchat nicht erstellt, jedoch nicht eingegriffen und selber unangemessene, teilweise auf eine Polizeiaspirantin bezogene, Nachrichten geschrieben. In einem anderen Fall hat er einen Übergriff eines Polizeischülers auf eine andere Aspirantin dem Kommandanten gemeldet, ohne dass dies Folgen gehabt hätte.

Ein Jahr später wurde eine neue Kommandantin eingesetzt. Sie hat von den Vorfällen erfahren und diese gemeldet, worauf die Stadtregierung den Ausbildner wegen des Chats erst suspendiert und dann fristlos entlassen hat. Das Genfer Verwaltungsgericht hat den Rekurs gutgeheissen und die Wiedereinstellung verfügt, das Bundesgericht hat diesen Entscheid gestützt.

Das Bundesgericht erinnert zunächst daran, dass eine fristlose Entlassung nur aus wichtigen Gründen rechtmässig ist. Dabei gilt als wichtiger Grund «namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.» Gemäss ständiger Rechtsprechung müssen Beamte und insbesondere Polizeipersonen jegliches Verhalten unterlassen, welches das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Verwaltung und deren Mitarbeitende untergräbt. Im konkreten Fall kritisierte das Bundesgericht zwar, dass der Ausbildner den Chat nicht unterbunden hat. Er habe aber die Gruppe nicht selber erstellt und hätte sich sonst nichts zuschulden kommen lassen, weswegen der Chat ein isoliertes Ereignis darstelle. Schliesslich liege zwischen dem Chat und der fristlosen Entlassung über ein Jahr.

Das Verwaltungsgericht habe unter diesen Umständen willkürfrei entschieden, dass die fristlose Entlassung unverhältnismässig sei und eine mildere Massnahme hätte ergriffen werden können. Das Bundesgericht wies den Rekurs der Stadt Genf ab und bestätigte die Aufhebung der fristlosen Kündigung.