Arbeiten
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn ich der Kündigung zustimme?

Nur wenn der Arbeitnehmer zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses bereit ist, besteht ein Entschädigungsanspruch wegen missbräuchlicher Kündigung.
Wer wegen missbräuchlicher Kündigung von der Arbeitgeberin eine Entschädigung fordert, muss schriftlich Einsprache erheben. Der Arbeitnehmer muss mit der Einsprache und auch mit seinem folgenden Verhalten zeigen, dass er gewillt ist, nach wie vor für die Arbeitgeberin zu arbeiten. Tut er dies nicht, verliert er seinen Anspruch auf Entschädigung. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juli 2025 bestätigt.
Arbeitnehmer wehrt sich gegen Kündigung und nimmt neuen Job an
Nach zwischenmenschlichen Konflikten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit Provisionszahlungen kündigt die Arbeitgeberin am 26. August 2019 den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer per 28. Februar 2020. Der Arbeitnehmer äussert schriftlich, dass er sich auf den 28. Februar 2020 freue und lässt sich vom 3. September bis zum 29. November 2019 krankschreiben. Am 24. Oktober 2019 teilt er seiner Arbeitgeberin via Anwalt mit, dass er Einsprache gegen die Kündigung einlege. Am 18. November 2019 unterschreibt der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag bei einem anderen Unternehmen und kündigt am 29. November 2019 fristlos, da die Arbeitgeberin ihm kein Gehalt mehr gezahlt habe.
Während das erstinstanzliche Gericht eine missbräuchliche Kündigung durch die Arbeitgeberin und einen Entschädigungsanspruch feststellt, verneint das kantonale Berufungsgericht diese. Der Arbeitnehmer legt vor Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein.
Einsprache gegen Kündigung muss Willen zur Weiterarbeit ausdrücken
Verlangt ein Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, muss er «längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben». Der Arbeitnehmer hat mit der Einsprache und seinem Verhalten klar den Willen zum Ausdruck zu bringen, dass er bereit ist, weiterhin für die Arbeitgeberin tätig zu sein. Tut er dies nicht, erlischt sein Anspruch auf Entschädigung.
Wie das Bundesgericht schreibt, hat der Arbeitnehmer sich jedoch schriftlich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gefreut und einen Arbeitsvertrag bei einer neuen Arbeitgeberin unterschrieben. Damit verliert er seinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. (Siehe auch: «Einsprache gegen die Kündigung: Wer muss was beweisen?»)
Arbeitgeberin darf Vorschüsse mit fälligem Lohn verrechnen
Der Arbeitnehmer begründet seine auf die ordentliche Kündigung der Arbeitgeberin folgende fristlose Kündigung damit, dass seine Arbeitgeberin ihm kein Gehalt mehr gezahlt habe. Wie das Bundesgericht ausführt, hat die Arbeitgeberin jedoch vorherige Vorschüsse mit dem fälligen Lohn verrechnet. Das Bundesgericht sieht keine Hinweise auf einen Schuldenerlass durch die Arbeitgeberin, weswegen die Verrechnung zulässig war.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und verpflichtet den Arbeitnehmer zur Übernahme der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4 500. Er muss seiner ehemaligen Arbeitgeberin zudem eine Parteientschädigung von CHF 5 500 zahlen.