Behörden

Darf ich für mein Kind Beschwerde gegen einen Verweis einlegen?

Sorgeberechtigte Eltern dürfen im eigenen Namen sowie im Namen ihres Kindes Beschwerde gegen eine schulische Disziplinarmassnahme einreichen.

Wer über die elterliche Sorge verfügt, ist dazu legitimiert, Einsprache gegen eine an das Kind adressierte disziplinarische Massnahme der Schule zu erheben. Auch das betroffene Kind darf am weiteren Verfahren teilnehmen. Dies selbst dann, wenn ursprünglich nicht es selbst, sondern nur ein Elternteil Einsprache erhoben hat. Ein Nichteintreten auf eine entsprechende Beschwerde ist überspitzt formalistisch und deswegen unzulässig. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. September 2025 bestätigt.

Vater eines Gymnasiasten wehrt sich gegen Verweis durch Schule

Die Schulleitung fordert einen Schüler der zweiten Klasse eines Gymnasiums schriftlich auf, sein Verhalten zu bessern. Für den Fall, dass er die Anweisungen nicht befolge, stellt die Schulleitung disziplinarische Massnahmen in Aussicht. Drei Monate später erlässt die Schulleitung nach einem Vorfall einen schriftlichen Verweis. Gegen diesen erhebt der Vater des Schülers beim kantonalen Bildungsdepartement Beschwerde. Nachdem das Bildungsdepartement auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ziehen der mittlerweile volljährige Schüler sowie sein Vater die Sache an das kantonale Verwaltungsgericht weiter. Dieses tritt auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein, worauf Vater und Sohn beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einlegen.

Eltern dürfen Verweis gegen ihr Kind anfechten

Die Vorinstanz tritt auf die Beschwerde des Vaters nicht ein, da dieser von dem Entscheid nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen sei. Das Bundesgericht erinnert jedoch an die ständige Rechtsprechung, wonach die «Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge sowohl im eigenen wie auch Namen ihrer Kinder dazu berechtigt [sind], gegen ihre Kinder betreffende Verfügungen ans Bundesgericht zu gelangen». Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob die Eltern im eigenen Namen oder im Namen ihres Kindes ein Rechtsmittel ergreifen. Der Vater war deswegen berechtigt, sich gegen den Verweis gegen sein Kind zu wehren.

Vom Verweis betroffenes Kind darf sich beschweren

Dass die Vorinstanz auf die Beschwerde des Sohnes gegen den ihn betreffenden Verweis mit dem Argument nicht eingetreten ist, er habe sich nicht am ursprünglichen Verfahren beteiligt, beurteilt das Bundesgericht als überspitzt formalistisch. Zudem ist der Schüler im Verlauf des Verfahrens volljährig geworden und das Verwaltungsgericht hätte ihn «als Adressat der angefochtenen Disziplinarmassnahme unter allen Umständen ins verwaltungsrechtliche Verfahren» miteinbeziehen müssen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Es verpflichtet den Kanton zudem zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2 500.


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