Behörden

Darf meine amtliche Verteidigerin auf eine Berufung verzichten, weil sie die Zusammenarbeit mit mir als unzumutbar erachtet?

Nein, wie das Bundesgericht am 7. November entschieden hat. Der Beschwerdeführer hatte sich an das Bundesgericht gewandt, nachdem das kantonale Obergericht auf seine Berufung wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Die Berufung hatte nicht die amtliche Verteidigerin, sondern der Beschwerdeführer persönlich und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht. In seiner Berufung führte er aus, dass er nicht unterscheiden könne, was seine Verteidigerin getan, gesagt oder gedacht hätte. Er hätte deswegen das Vertrauen in sie verloren. Die kritisierte amtliche Verteidigerin reichte eine Stellungnahme ein und hielt ihrerseits fest, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht mehr zusammenarbeiten könne. Zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers nahm sie nicht Stellung.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer ein verfassungsmässiges Recht auf ein faires Verfahren hat. Bestandteil dieser Verfahrensgarantie ist insbesondere das Recht auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen.

Geht es wie bei vorliegendem Verfahren um einen Fall notwendiger Verteidigung muss die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung anordnen, sofern der Beschuldigte nicht selbst eine Verteidigung auswählt. Dulden die Behörden untätig, dass die amtliche Verteidigerin ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Verfahrensrechte liegen.

Das Bundesgericht hält fest, dass ein Verzicht auf eine Berufung für sich allein noch keine unsachgemässe Verteidigung bedeute. Die Vorinstanz hat aber darauf verzichtet zu prüfen, ob die amtliche Verteidigerin den Beschwerdeführer hinreichend verteidigt hat und namentlich ob die Verspätung der Berufung auf ein Fehlverhalten der amtlichen Verteidigung zurückzuführen war. Das Bundesgericht hat den Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese überprüft ob die amtliche Verteidigerin mit ihrem Verhalten das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt hat.